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g. 5.
Ber als Ge- Wer sich als Gesinde vermiethen will, muß uͤber seine Person frei zu
Hnd lich ver schalten berechtigt sein.
g. 6.
Kinder, die unter väterlicher Gewalt stehen, dürfen ohne Einwilligung
des Vaters, und Minderjährige ohne Genehmigung ihres Vormundes sich nicht
vermiethen. "
.7.
Verheirathete Frauen duͤrfen nur mit Einwilligung ihrer Maͤnner als
Ammen oder sonst in Dienste gehen.
g. 8.
Nur wenn die Einwilligung in den Faͤllen des H. 6. und 7. auf eine
gewisse Zeit, oder zu einer besümmten Dienstherrschaft ausdruͤcklich eingeschraͤnkt
worden, ist die Erneuerung derselben zur Verlaͤngerung der Zeit, oder bei einer
Veraͤnderung der Herrschaft erforderlich.
g. 9.
Personen, die noch nicht als Gesinde gedient haben, muͤssen bei ihrer
Vermiethung durch ein Jeugniß der Polizeibehörde ihres Wohnorts darthun,
daß ihrer Vermiechung kein Bedenken entgegensieht.
. 10.
Dienstboten, welche schon früher gedient haben, müssen bei einer neuen
Vermiethung durch Vorzeigung des Entlassungs= oder Kündigungsscheins ihrer
Herrschaft nachweisen, daß das bestehende Oienstverhältniß der neuen Ber-
miethung nicht hinderlich ist.
F. 11.
Oie Herrschaft ist verpflichtet, dem Dienstboten, welcher sich anderweitig
vermiethen will, und das bestehende Dienstoerhältnig gekündigt hat, einen Kün-
digungsschein auszusiellen oder ausstellen zu lassen; weigert sie sich dessen ohne
Grund, so erfolgt die Ausstellung desselben, auf Anrufen des Oienstboten, von
der Polizeibehörde.
S. 12.
Kommt der Miethsvertrag zu Stande, so ist das Gesinde verpflichtet,
die §. 9. und 10. gedachten Atteste der Herrschaft zu übergeben. Hat die
Herrschaft die Einforderung dieser Attesie unterlassen, so kann sie gegen den-
jenigen, der sich auf Grund eines anderweitig mit dem Gesinde abgeschlossenen
Miethsvertrages im Besitz derselben befindet, keine Ansprüche aus dem von ihr
geschlossenen Miethsvertrag geltend machen.
. 13.
· Dienstboten welche durch falsche Kündigungsscheine oder Attesie die
Herrschaft täuschen, sollen mit Gefängniß bis zu 14. Tagen bestraft werden
und außerdem der Herrschaft für den dadurch verursachten Nachtheil verant-
wortlich sein. (G. 28.)
S. 14.