Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 165. 
Abschied. Bei dem Abzuge ist die Herrschaft dem Gesinde einen sschriftlichen Ab- 
schied und ein der Wahrheit gemäßes Zeugniß über seine geleisteten Dienste zu 
ertheilen schuldig. 
g. 166. 
Werden dem Gesinde in diesem Abschiede Beschuldigungen zur Last ge- 
legt, die sein weiteres Fortkommen hindern würden, so kann es auf polizeiliche 
Untersuchung antragen. 
9. 167. 
Wird dabei die Beschuldigung unbegründet gefunden, so muß die Obrig- 
keit dem Gesinde den Abschied auf Kosten der Herrschaft ausfertigen lassen und 
letzterer fernere üble Nachreden bei namhafter Geldstrafe untersagen. 
g. 168. 
Hat hingegen die Herrschaft einem Gesinde, welches sich grober Laster 
und Veruntreuungen schuldig gemacht hat, das Gegentheil wider besseres Wissen 
bezeugt, so muß sie fuͤr allen einem Dritten daraus entstehenden Schaden haften. 
K. 169. 
Die folgende Herrschaft kann sich also an sie wegen des derselben durch 
solche Laster oder Veruntreungen des Dienstboten entstandenen Nachtheils halten. 
. 170. 
Auch soll eine solche Herrschaft mit einer Geldstrafe von Einem bis Fuͤnf 
Thalern zum Besten der Armenkasse belegt werden. 
. 171. 
Nessortbestim- Wenn zwischen der Herrschaft und dem Gesinde über die Erfüllung der 
mungen. aus dem Miethsvertrage entslehenden Verbindlichkeiten während des Dienstes, 
über die Weigerung der Herrschaft, das Gesinde anzunehmen oder zu behalten, 
über die Weigerung der Dienstboten, den Dienst anzutreten oder darin zu ver- 
bleiben, oder über verweigertes Abziehen und Enrlassen Streit entsiehr, so ist 
es die Obliegenheit der Polizeibehörden, sich der vorläufigen Entscheidung zu 
unterziehen und solche zur Ausführung zu bringen; die definitive Entscheidung 
darüber bleibt dem Richter vorbehalten. 
g. 172. 
Die Festsetzung der in den #G#. 13. 18. 21. 28. 15. 73. 162. und 170. 
angedrohten Strafen, selbst wenn solche den Betrag von Fuͤnf Thalern über- 
steigen, gehört ausschließlich vor die Polizeibehörden, so daß dagegen keine Pro- 
vokation auf dem Wege Rechtens, sondern nur Rekurs an die Regierung 
Statt findet. 
lde 6. 173 
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