Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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die abgeloͤsten Leistungen ausgegebenen Schuldverschreibungen vermittelst des 
im H. 7. ausgesetzten Fonds getilgt werden, erloͤschen die Renten. Der Zeit- 
raum von 43 Jahren wird für die Verpflichteten von demjenigen Jahre an 
berechnet, für welches sie zum ersten Male die Rente an die Tilgungskasse 
entrichtet haben. 
Wenn der Pfllichtige die Tilgung der Rente vor Ablauf des angege- 
benen Zeitraums ganz oder theilweise herbeizuführen wünscht, so kann er solche 
durch Bezahlung der in der beigefügten Tabelle für jedes Jahr berechneten 
Ablösungsbeträge bewirken. Die theilweise abzulösenden Rentenbeträge müssen 
jedoch wenigstens in 5 Sgr. bestehen und in Summen von 5 Sgr. sich ab- 
runden. 
Kein Grundstück oder Komplerus von Grundstücken (Zins-Item) darf, 
so lange die darauf haftende Rente nicht getilgt ist, ohne Einwilligung der 
Oirektion der Tilgungskasse zerstückelt werden. 
Auch muß auf Verlangen dieser Behörde, wenn ein Gut, welches nach 
vorstehender Bestimmung nicht zerstückelt werden darf, an mehrere Erben fällt, 
von diesen Einer aus ihrer Milte bestimmt werden, welcher dasselbe ungetheilt 
zu übernehmen hat. 
Diese Beschränkungen bleiben jedoch außer Anwendung, wenn die Vor- 
schriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung eine Abweichung hiervon nothwen- 
dig machen. Die Direktion der Tilgungskasse wird darüber, in welchen Fällen 
die Einwilligung zur Zersiückelung zu ertheilen sei, mit einer besonderen An- 
weisung versehen werden. 
. 15. 
Ueber die Auseinandersetzung der Berechtigten und Pflichtigen muß in 
gleicher Art, wie es für Ablösungen überhaupt vorgeschrieben ist, von dem 
Kommissarius der Tilgungsanstalt ein Rezeß aufgenommen werden, dessen Be- 
stätigung der Oirektion der Anstalt zusteht. Diese hat bei Prüfung desselben alles 
das zu beobachten, was den Generalkommissionen in dieser Hinsicht obliegt. 
Die von ihr ertheilte Bestätigung hat mit einer von der Generalkom= 
mission ertheilten Bestätigung gleiche rechtliche Kraft und Wirkung. 
Die von den vorgenannten Kommissarien aufgenommenen Rezesse bedür- 
fen keiner gerichtlichen oder notariellen Vollziehung. 
S. 16. 
Durch den von der Direktion der Tilgungskasse besichtigten Rezeg werden 
die abgelösten Leistungen in die an die Tilgungskasse zu zahlende Geldrente 
verwandelt, und die verpflichteten Grundstücke haften, vom Tage des Rezesses 
an, der Anstalt ebenso, wie sie den bisherigen Berechtigten verhaftet waren. 
Jahrgang 4845. (Nr. 2331.) 59 K. 17. 
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