Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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a) die Waaren mit Wissen oder Willen des Versicherten einem anderen 
Schiffer als demjenigen übergeben sind, der den Ladeschein unterschrieben 
hat oder in der Polize angegeben ist, außer in dem Falle einer nicht zu 
vermeidenden Ableichtung oder Umladung; 
b) der Versicherte auf die assekurirten Waaren schon andere Assekuranz an- 
genommen und dies verschwiegen hat; 
) flüssige Waaren, deren Gefäße nicht gehsrig und, wo es gewöhnlich isi, 
nicht mit eisernen Reifen gebunden sind, lech werden und auslaufen. 
S. 18. 
Wenn die Beschädigung nur 3 Prozent oder weniger von dem Werthe 
der versicherten Waaren beträgt, so wird dafür von der Gesellschaft kein Ersatz 
geleister. Beläuft sich der Schade aber auf mehr als 3 Prozent, so wird der 
volle Betrag desselben, inkl. der ersten 3 Prozent, vergütet. 
g. 19. 
Der Beweis der Thatsache der Beschädigung durch Unglücksfälle muß 
da, wo sie sich ereignen, durch den Augenschein und durch eidliche Aussagen 
glaubwürdiger Zeugen ausgemittelt werden. Die Kosten dieser Ermittelung 
trägt die Gesellschaft, wenn sie überhaupt zum Ersatz des Schadens verpflich- 
tet ist. Der Versicherte muß bei Verlust seines Rechts auf Schadensersatz, 
spätestens binnen drei Tagen nach Eintritt des Schadens oder wenn der Be- 
schädigte nicht dabei zugegen war, nach der ihm davon zugekommenen Mel- 
dung den erlittenen Schaden der Direktion der Gesellschaft anzeigen. Die 
Ausmittelung des Schadenbetrages erfolgt dagegen der Regel nach hier in 
Stettin durch die Direktion der Gesellschaft. 
. 20. 
Bei der Assekuranz und bei dem Ersatz eines eingetretenen Scha- 
dene wird der Regel nach der versicherte Werth der Waaren zum Grunde 
gelegt. 
Ist der Werth zu hoch angegeben, so wird der Preis der Waaren am 
Orte und zur Zeit der Absendung durch vereidete, von der Direktion ernannte 
Sachverstandige fesigestellt. Dieser Preis wird, wenn er geringer ist als die 
versicherte Summe, sonst aber die letztere vergütet. Bei Aufgabe der Ver- 
sicherungen liegt es dem Versicherten ob, anzugeben, ob die Versicherung ver- 
steuert oder unversteuert anzunehmen. 
Dem Werthe der Waaren können von dem Versicherten 5 bis 10 Pro- 
zent imaginairer Gewinn unter ausdrücklicher Angabe hinzugerechnet werden, 
in welchem Falle bei eintretendem WVerluste dieser imaginaire Gewinn zugleich 
mit dem Werthe der Waaren vergütet wird. 
g. 21. 
Ist der entstandene Schade kein totaler, so hat die Gesellschaft die 
Wahl, ob sie die havarirten Waaren annehmen und dem Versicherten die ganze 
versicherte Summe bezahlen, oder ob sie die Waaren dem Versicherten lassen 
und nur für den Schaden Vergutung leisten will. Wählt sie das Letztere, so 
(Nr. 2584.) wird
	        
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