— 432 —
III.
Von der Verwaltung und Geschaͤftsfuͤhrung der Gesellschaft.
g. 29.
Die Geschaͤftsverwaltung der Gesellschaft fuͤhren fuͤnf Direktoren, denen
für den Fall, daß einer oder der andere ausschiede oder behindert wäre, drei
Stellvertreter beigegeben sind.
K. 30.
Die Wahl der Direktoren und der Scellvertreter erfolgt in einer Gene-
ralversammlung sämmtlicher Aktionairs, nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit hat der den Vorzug, der die meisten Akrien besitzt. Besitzen
die Gewählten eine gleiche Anzahl von Aktien, so entscheidet das Loos.
Jeder Eigenthümer, auch nur einer Aktie, wählt und ist, wenn er in
Stektin seinen Wohnsie hat, zum Direktor oder Stellvertreter wählbar. Die
auf ihn gefallene Wahl ist kein Aktionair anzunehmen gezwungen. Die Er-
klärung über die Annahme der Wahl muß von Gegenwärtigen sogleich in der
Generalversammlung, von Abwesenden binnen 3 Tagen nach der Bekannt-
machung abgegeben, oder angenommen werden, daß sie die Wahl ablehnen.
Sollte der unerwartete Fall eintreren, daß sämmtliche Aktionaire, auf
die die Wahl siele, dieselbe ablehnten, so erfolgt die Erennenung der Direktion
durch die Königliche Regierung zu Stettin, die dann auch die Höhe des der-
selben zu bewilligenden Honorars bestimmt. In diesem Falle muß auch ein
jeder Aktionair, auf den die Wahl fällt, das Amt annehmen.
g. 31.
hid ersten Direktoren und die Stellvertreter werden auf drei Jahre
gewaͤhlt.
Nach Ablauf der ersten drei Jahre scheidet jaͤhrlich ein Direktor aus
und zwar der, auf den das Loos fällt. Zur Ergaͤnzung der Direktoren erfolgt
dann eine neue Wahl; der Ausgeschiedene ist jedoch wieder wählbar.
Scheidet im Laufe der ersten drei Jahre oder auch spater in der Mitte
eines Jahres ein Direkror aus, so tritt ein Stellvertreter und zwar der, wel-
cher bei der Wahl die meisten Stimmen hatte, bei Stimmengleichheit aber der,
welcher durch das Loos bestimmt wird, in seine Stelle.
Sollten aber so viel Oirektoren ausscheiden, daß die drei Stellvertreter
einrücken müssen, so werden die neuen Stellvertreter in einer binnen 4 Wochen
anzusetzenden Generalversammlung gewählt.
g. 32.
Die Direktoren vertheilen die vorkommenden Geschaͤfte unter sich und
beschließen in ihren Sessionen nach Mehrheit der Stimmen. Vorsitzender ist,
wer bei der Wahl die meisten Stimmen hatte, und dieser lader seine Mir-
direktoren zu den Sessionen ein, so oft er es fuͤr noͤthig findet. In den
Sessionen leitet er die Vorträge und seine Stimme giebt bei Gleichheir der
Stimmen den Ausschlag. B
ei