Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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III. 
Von der Verwaltung und Geschaͤftsfuͤhrung der Gesellschaft. 
g. 29. 
Die Geschaͤftsverwaltung der Gesellschaft fuͤhren fuͤnf Direktoren, denen 
für den Fall, daß einer oder der andere ausschiede oder behindert wäre, drei 
Stellvertreter beigegeben sind. 
K. 30. 
Die Wahl der Direktoren und der Scellvertreter erfolgt in einer Gene- 
ralversammlung sämmtlicher Aktionairs, nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei 
Stimmengleichheit hat der den Vorzug, der die meisten Akrien besitzt. Besitzen 
die Gewählten eine gleiche Anzahl von Aktien, so entscheidet das Loos. 
Jeder Eigenthümer, auch nur einer Aktie, wählt und ist, wenn er in 
Stektin seinen Wohnsie hat, zum Direktor oder Stellvertreter wählbar. Die 
auf ihn gefallene Wahl ist kein Aktionair anzunehmen gezwungen. Die Er- 
klärung über die Annahme der Wahl muß von Gegenwärtigen sogleich in der 
Generalversammlung, von Abwesenden binnen 3 Tagen nach der Bekannt- 
machung abgegeben, oder angenommen werden, daß sie die Wahl ablehnen. 
Sollte der unerwartete Fall eintreren, daß sämmtliche Aktionaire, auf 
die die Wahl siele, dieselbe ablehnten, so erfolgt die Erennenung der Direktion 
durch die Königliche Regierung zu Stettin, die dann auch die Höhe des der- 
selben zu bewilligenden Honorars bestimmt. In diesem Falle muß auch ein 
jeder Aktionair, auf den die Wahl fällt, das Amt annehmen. 
g. 31. 
hid ersten Direktoren und die Stellvertreter werden auf drei Jahre 
gewaͤhlt. 
Nach Ablauf der ersten drei Jahre scheidet jaͤhrlich ein Direktor aus 
und zwar der, auf den das Loos fällt. Zur Ergaͤnzung der Direktoren erfolgt 
dann eine neue Wahl; der Ausgeschiedene ist jedoch wieder wählbar. 
Scheidet im Laufe der ersten drei Jahre oder auch spater in der Mitte 
eines Jahres ein Direkror aus, so tritt ein Stellvertreter und zwar der, wel- 
cher bei der Wahl die meisten Stimmen hatte, bei Stimmengleichheit aber der, 
welcher durch das Loos bestimmt wird, in seine Stelle. 
Sollten aber so viel Oirektoren ausscheiden, daß die drei Stellvertreter 
einrücken müssen, so werden die neuen Stellvertreter in einer binnen 4 Wochen 
anzusetzenden Generalversammlung gewählt. 
g. 32. 
Die Direktoren vertheilen die vorkommenden Geschaͤfte unter sich und 
beschließen in ihren Sessionen nach Mehrheit der Stimmen. Vorsitzender ist, 
wer bei der Wahl die meisten Stimmen hatte, und dieser lader seine Mir- 
direktoren zu den Sessionen ein, so oft er es fuͤr noͤthig findet. In den 
Sessionen leitet er die Vorträge und seine Stimme giebt bei Gleichheir der 
Stimmen den Ausschlag. B 
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