Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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torium verpflichtet. Dem Direktorio sieht es frei, jederzeit die Revision dieser 
Kasse zu veranlassen. 
9. 41. 
Die besonderen Pflichten des Bevollmaͤchtigten bleiben einer Instruktion 
vorbehalten, die ihm bei dem Antritt seines Amts von dem Direktorio über- 
geben wird. 
S. 42. 
Bei Behinderungen des Bevollmächtigten durch Krankheit oder Geschäfts- 
reisen wird die Direktion die nöthigen Maaßregeln treffen, daß eines Theils 
das Geschäft nicht ins Stocken geräth, anderen Theils die Sicherheit der 
Gesellschaft nicht gefährdet wird. 
§. 42a. 
Das Direktorium ist schuldig, die zur Uebersicht der Vermögenslage er- 
forderlichen Bücher zu führen, auch in den ersten drei Monaten eines jeden 
Geschäftsjahres eine Bilanz des Gesellschaftsvermögens zu ziehen und in ein 
dazu bestimmtes Buch einzuragen. Die Bilanz isi der Königlichen Regierung 
hierselbst mitzutheilen. Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das 
Grundkapikal um die Hälfte vermindert hat, so muß das Direktorium dies 
unverzüglich öffentlich bekannt machen. 
. 43. 
Das gewöhnliche Kalenderjahr ist das Rechnungsjahr der Kompagnie. 
In der Mitte des Monats März wird in jedem Jahre eine Generalversamm- 
lung anberaumt, die drei Wochen vorher in den hiesigen Zeitungen und in den 
Intelligenzblättern und in den Börsennachrichten der Ostsee, so lange diese be- 
stehen, bekannt gemacht werden muß. Die Aktionairs erkennen diese Art der 
Bekanntmachung als eine rechtsverbindlich insinuirte und schriftliche an. 
In diesen jährlich wiederkehrenden Generalversammlungen stattet die 
Direktion Bericht über das Geschäft ab, und legt den Noschbut des letzten 
Jahres vor, und bringt diejenigen Gegenstände zum Vortrage, die ihr nöthig 
und zweckmäßig erscheinen. 
Gegenstände, die von Aktionairs zum Vortrage gebracht werden, mussen 
8 Tage vor der Generalversammlung der Direktion schriftlich eingereicht 
werden. 
In diesen Generalversammlungen werden ferner drei Revisoren nach 
Mehrheit der Stimmen erwählt, die die von den Oirektoren vorgelegten Bücher, 
Rechnungen, Beladge, die Kasse, überhaupt das ganze Geschäft zu prüfen und 
darüber in der nächsten Generalversammlung zu berichten haben. 
Diese Revisoren ertheilen, wenn sie nichks zu erinnern finden, oder wenn 
die Monita zu ihrer Zufriedenheit berichtigt worden, dem Direktorio über die 
Richtigkeit der Verwaltung, Rechnungs= und Geschäftsführung eine Decharge, 
die sie gegen alle ferneren Ansprüche und Verantwortlichkeit schützen soll. 
. 44. 
Die Aktionairs als solche haben an der Verwaltung des Vermäögens 
(Nr. 2584.) der
	        
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