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K. 49.
Beschlüsse, wodurch eine Abänderung dieser Statuten bestimmt werden
soll, können nur in den Generalversammlungen von mindestens zwei Dritteln
der anwesenden oder vertretenen Stimmen gefaßt werden.
Auch muß die beabsichtigte Aenderung bei der Berufung der Gesellschaft
angezeigt sein und demnächst die Genehmigung des Staats hinzutreten.
Stettin, den 23. Oktober 1844.
Formular der Abtie.
Die Stettiner Stromversicherungs-Gesellschaft erklärt hiermit, von dem
Herrn N. N. den Betrag von 200 Kroir. theils baar, theils in Wechseln
empfangen zu haben, und bestätigt hierdurch, denselben als Theilnehmer der
Gesellschaft angenommen zu haben.
Kraft dieser Aktie sar der Herr N. J. vollgürigen Anspruch an das
Vermegen der Gesellschaft, insbesondere an den jährlich am 1. Marz sich er-
gebenden reinen Gewinn nach Inhalt des Staturs vom 23. Oktober 1844.
Diese Abtie kann ohne schriftliche, auf derselben zu bemerkende Genehmigung
der Direktion nicht verdußert, darf auch nicht verpfandet oder mit Arresi belegt
werden, und eben so wenig finder eine Exekution oder Pfändung darin Statt.
Zins= und Diridendenscheine sind dieser Aktie beigefügt.
Stettin, den
Die Direktion der Stettiner Stromversicherungs-Gesellschaft.
Formular zum Zinsen= und Oiovidendenschein.
Zinsen= und Dividendenschein zur Aktie Nr. der Stettiner Stromver=
sicherungs-Gesellschaft.
Wenngleich der Werth der Akrie zweihundert Thaler beträgt, so werden
doch nach den Besiimmungen des Stalme die Zinsen nur von 50 Rthlr.
Preuß. Kurant pro Aktie zu i Prozent Pro anno bezahlt.
Die Zahlung der Oividenden erfolgt nach den Beschlüssen der Gencral-
versammlung und nach dem Inhalte des Sltatuts.
Zinsen sowohl als Dividenden werden in der zweiten Hälfte des Monar
März auf der Kasse der Gesellschaft gezahlt, und wenn die Jahlung geleisiet
ist, auf diesem Schein abgesiempelt.
Die Direktion ist berechtigt, aber nichr verpflichtet, den Produzenten der
(Nr. 2534.) Sins-