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2) die Einführung der Geistlichen ins Amt;
3) die Bestätigung derjenigen von Privatpatronen und Gemeinden ernann-
ten weltlichen Kirchenbedienten, welche nicht für die Verwaltung des
kirchlichen Vermögens angestellt sind (G. Z. Nr. 6.), sofern eine solche
Bestätigung verfassungsmäßig erforderlich ist;
4) die Aufsicht über die amtliche und sittliche Führung der Geistlichen und
der unter 3 erwähnten weltlichen Kirchenbedienten, sowie die damit ver-
fassungsmäßig verbundenen Disziplinarbefugnisse, wozu auch die Ver-
fügung der Amtssuspension und der Antrag auf Remotion in denjeni-
gen Fällen zu rechnen ist, in welchen solche bisher den Regierungen zu-
stand. (Konststorial-Instruktion vom 23. Oktober 1817., 9. 2. Nr. 9H.)
Die Ertheilung des Urlaubs für Geistliche erfolgt, soweit nicht die
Superintendenten oder Generalsuperintendenten dazu nach den besiehen-
den gesetzlichen Vorschriften ermächtigt sind, durch den Vorsitzenden des
Konftsioriuns. Ist der Geistliche zugleich als Schulinspektor angestellt,
so muß die Regierung hiervon in Kenntniß gesetzt werden, damtt diese
auch ihrerseits wegen Bewilligung des Urlaubs in Beziehung auf das
Schulamt das Erforderliche verfüge. In wiefern den Regierungen
fernerhin in einzelnen Fällen eine Aufsicht und Disziplin über die Geist-
lichen gebührt, ist in den &G. Z. und 4. bestimmt;
die Aufrechthaltung der Kirchenzucht innerhalb der durch die bestehenden
Landesgesetze bestimmten Gränzen; " #
die Ertheilung von Dispensationen in den bisher den Regierungen nach-
elassenen Fallen (Konsisiorial-Instruktion vom 23. Oktober 181T., F. 2.
Fr. 10.); es bleibt jedoch den Konsistorien vorbehalten, diese Dispen-
sationsbefugniß, wo sich ein besonderes Bedürfniß dazu ergiebt, den
Superintendenten, unter Genehmigung des Ministers der geistlichen An-
gelegenheiten, zu delegiren.
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K. 2.
Bei den, dem landesherrlichen Patronat unterworfenen Kirchen wird das
Ernennungsrecht zu den geililichen Stellen, sowie zu den Stellen der im §. 1.
unter Z. erwähnten weltlichen Kirchenbedienten, durch die Konsistorien in Kraft
Unseres ihnen hierdurch ertheilten Auftrages ausgeübt.
g. 3.
Den Regierungen verbleibt: «
1)dieReguli1-ungdchnterimistikumsinsircitigcnKIrchcn-,Mark-und
Kuͤsterbausachen;
2) die Aufsicht über die Kirchenbücher; Z
3) die Sorge für die Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe;
4) die Anordnung und Vollstreckung der zur Aufrechthaltung der dußern
kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften;
5) die Aufsicht über das Vermögen der dem landesherrlichen Patronat
nicht unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute, sowie
die Ausübung der landesherrlichen Aufsichts= und Verwaltungsrechte
(r. 2587.) 62* in