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zu berathen, welche für die Regierung und das Konsisiorium von gemeinsamen
Interessen sind.
Auch sind die Konsisiorien befugt, einen bei der Regierung angestellten
geistlichen Rath mit Genehmigung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten
auf längere oder kürzere Zeit in das Konsistorimm zu ziehen, und an seiner
Stelle ein Mitglied des Konsisioriums in die Regierung abzuordnen.
g. 8.
Unsere Minister der geistlichen Angelegenheiten, des Innern und der Fi-
nanzen sind beauftragt, wegen Ausfuͤhrung der gegenwaͤrtigen Verordnung das
Erforderliche anzuordnen, und den Zeitpunkr, mit welchem dieselbe in den ein-
zeinen Provinzen in Wirksamkeit treten soll, durch die Amtsblätter bekannt zu
machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 27. Juni 1845.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Möhler. v. Nagler. Rother. Eichhorn. v. Thile.
v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg.
Gr. v. Arnim. Flottwell. Uhden.
(Nr. 2588.) Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden in katho-
lisch --kirchlichen Angelegenheiten. Vom 27. Juni 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 7c.
finden uns bewogen, wegen der Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden in
den Angelegenheiken der römisch-katholischen Kirche auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums zu verordnen, wie folgt:
K. 1.
Die den Ober-Präsidenten durch die Instruktion vom 31. Dezember 1825.
. 2. Nr. 6. übertragene Ausübung des landesherrlichen jus circa sacra der
rômisch-katholischen Kirche wollen Wir dahin erweitern, daß denselben auch
die Bestätigung der zu Stellen bischöflicher Kollation oder Privatpatronats
berufenen katholischen Geistlichen in allen den Fällen zustehen soll, in denen
solche bisher den Regierungen übertragen war.
(Nr. 2587—7589.) F. 2.