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g. 2.
Die Ausübung des landesherrlichen Ernennungsrechts zu den katholisch-
eistlichen Stellen wird, soweit dieses bisher den Regierungen zustand, gleich-
alls den Ober-Präsidenten übertragen.
K. 3.
Im Uebrigen verbleiben den Regierungen die bisher zu ihrem Geschäfts-
kreise gehörigen Angelegenheiten der rômisch-katholischen Kirche, namentlich auch
die Ernennung und Besiätigung der weltlichen Kirchenbedienten.
g. 4.
Die gegenwärtige Verordnung soll in den einzelnen Provinzen zu gleicher
Zeit mit der Verordnang vom heutigen Tage, betreffend die Ressortverhälmisse
der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen, in Wirksamkeit treten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 27. Juni 1845.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Eichhorn. v. Thile.
v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg.
Gr. v. Arnim. Flottwell. Ühden.
(Nr. 2589.) Verordnung wegen exekutivischer Beitreibung der direkten und indirekten Steuern
und anderer öffentlicher Abgaben und Gefälle in der Provinz Westphalen.
Vom 30. Juni 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
haben zur Herstellung eines gleichmäßigen, möglichst einfachen Verfahrens bei
Einziehung der direkten und indirekten Steuern und anderer öffentlicher Gefälle
in der Provinz Westphalen eine Revision der darüber seither bestandenen Vor-
schriften veranlaßt, und verordnen nunmehr, nach Anhbrung Unserer getreuen
Stände, auf den Antrag Unseres Staarsministeriums für die gedachte Provinz,
was folgt:
K. 1.
zemietn Nach den Vorschriften dieser Verordnung sind fortan beizutreiben:
Grundsätze. 1) die direkten Steuern, namentlich die Grund-, Klassen= und Gewerbe-
steuer, so wie diejenigen Abgaben, welche nach §. 11. des Gesetzes über
die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Mai 1820., als auf einem
speziellen Titel beruhend, zu entrichten sind; desgleichen die für *
ro-