Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 2. 
Die Ausübung des landesherrlichen Ernennungsrechts zu den katholisch- 
eistlichen Stellen wird, soweit dieses bisher den Regierungen zustand, gleich- 
alls den Ober-Präsidenten übertragen. 
K. 3. 
Im Uebrigen verbleiben den Regierungen die bisher zu ihrem Geschäfts- 
kreise gehörigen Angelegenheiten der rômisch-katholischen Kirche, namentlich auch 
die Ernennung und Besiätigung der weltlichen Kirchenbedienten. 
g. 4. 
Die gegenwärtige Verordnung soll in den einzelnen Provinzen zu gleicher 
Zeit mit der Verordnang vom heutigen Tage, betreffend die Ressortverhälmisse 
der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen, in Wirksamkeit treten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 27. Juni 1845. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Eichhorn. v. Thile. 
v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. 
Gr. v. Arnim. Flottwell. Ühden. 
  
(Nr. 2589.) Verordnung wegen exekutivischer Beitreibung der direkten und indirekten Steuern 
und anderer öffentlicher Abgaben und Gefälle in der Provinz Westphalen. 
Vom 30. Juni 1845. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
haben zur Herstellung eines gleichmäßigen, möglichst einfachen Verfahrens bei 
Einziehung der direkten und indirekten Steuern und anderer öffentlicher Gefälle 
in der Provinz Westphalen eine Revision der darüber seither bestandenen Vor- 
schriften veranlaßt, und verordnen nunmehr, nach Anhbrung Unserer getreuen 
Stände, auf den Antrag Unseres Staarsministeriums für die gedachte Provinz, 
was folgt: 
K. 1. 
zemietn Nach den Vorschriften dieser Verordnung sind fortan beizutreiben: 
Grundsätze. 1) die direkten Steuern, namentlich die Grund-, Klassen= und Gewerbe- 
steuer, so wie diejenigen Abgaben, welche nach §. 11. des Gesetzes über 
die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Mai 1820., als auf einem 
speziellen Titel beruhend, zu entrichten sind; desgleichen die für * 
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