Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Mahnung 
und Exeku- 
tions-Ankän= 
digung. 
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Ihre amtlichen Verhandlungen und Anzeigen haben in soweit, als sie 
sich auf die ihnen übertragene Einziehung der Gefälle beziehen, bis zum Be- 
weise des Gegentheils vollen Glauben. 
g. ö. 
Die Einleitung des Zwangsverfahrens kann sofort nach Ablauf der ge- 
setzlich feststehenden oder den Schuldnern besonders bekannt gemachten Jah- 
lungstermine Statt finden. 
g. 6. 
An denjenigen Tagen, an welchen nach gesetzlicher Vorschrift Amts- 
handlungen der Behörden und einzelner Beamten nicht verrichtet werden sollen, 
darf kein Exekutionsakt vorgenommen werden, eben so wenig gegen Juden am 
Sabbath und an jüdischen Festtagen. 
Während der Saat= und Aerndtezeit dürfen gegen Personen, welche sich 
mit der Landwirthschaft beschäftigen, Exekutionen nur, wenn Gefahr im Ver- 
zuge ist, eingeleitet, fortgesetzt und ausgeführt werden. 
Für die Saat werden im Frühjahre und Herbst jedesmal vierzehn Tage, 
für die Aerndte vier Wochen in derjenigen Jahreszeit, in welcher nach der 
Oertlichkeit Saat und Aerndte hauptsächlich zu fallen pflegen, freigelassen. 
F. 7. 
Bei der Erekutionsvollstreckung gegen aktive Militairpersonen und pen- 
sionirte Offtziere sind die über die vorherige Benachrichtigung der kompetenten 
Militairbehörde und über die Exekutionsvollstreckung in Kasernen oder anderen 
zu demselben Zweck bestimmten Dienstgebäuden bestehenden allgemeinen Vor- 
schriften zu beobachten. 
. 8. 
Vor Vollstreckung der Erekution muß jeder Schuldner durch einen von 
dem mit der Erhebung beauftragten Beamten auszufertigenden und von dem 
Exekutor auszugebenden Mahnzettel aufgefordert werden, die darin speziell ver- 
zeichneten Rücksiände binnen 8 Tagen einzuzahlen, widrigenfalls zur Pfändung 
oder zu andern zulässigen Zwangsmitteln werde geschritten werden. 
§. 9. 
Zu diesem Behuf werden dem Exekutor die ausgefertigten Mahnzettel 
nebst, einem mit der schriftlichen Anweisung zur Mahnung versehenen und von 
dem betreffenden Kassenbeamten vollzogenen Verzeichnisse der anzumahnenden 
Schuldner und ihrer Rückstände (Restenverzeichnisse) übergeben. Der Exekutor 
muß jeden Mahnzettel dem Schuldner selbst oder einem erwachsenen Familien- 
gde oder Hausgenossen desselben behändigen und, wie solches geschehen, unter 
Angabe des Namens desjenigen, dem der Zettel zugesiellt worden, und des 
sicbes der Behändigung in dem Mahnzettel und dem Restverzeichnisse be- 
einigen. 
Die-
	        
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