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die Ablieferung an diese nicht sofort erfolgen kann, dieselben in Gegenwart
des Schuldners oder der bei dem Verkaufe zugezogenen Personen verpacken
und unter der Adresse des Kassenbeamten zur Post befördern oder dem Orts-
Vorslande zur weitern Beförderung übergeben.
K. 27.
Ueber den Hergang der Versteigerung muß von den Beamten, welche
dabei mitgewirkt haben, eine Verhandlung aufgenommen, und solche auch dem
Schuldner, wenn derselbe gegenwärtig gewesen ist, zur Unterschrift vorge-
legt werden.
G. 28.
Spätestens binnen 8 Tagen nach der Versteigerung muß der Kassen-
Beamte dem Schuldner, welchem auf besonderes Verlangen eine Nachweisung
über die Verwendung der Auktionslosung, nebst einer Abschrift der §. 27.
gedachten Verhandlung mitzutheilen ist, den etwaigen Ueberschuß des eingegan-
genen Geldes durch den Exekutor zustellen lassen. Ist die Auktionslosung
unzureichend, so ist dem Schuldner zugleich die Fortsetzung des Exekutionsver=
fahrene mit dem Bedeuten anzukündigen, daß bei unterbleibender Berichtigung
des Rückstandes, nach Ablauf von 8 Tagen, zu einer abermaligen Pfändung
oder zu andern Zwangemitteln geschritten werden würde.
§. 29.
Von den, 9#. 20. bis 26. aufgestellten Regeln finden nachstehende Aus-
nahmen Statt:
a) Geldwerthe auf jeden Inhaber lautende Papiere sind, wenn nicht binnen
8 Tagen nach der Beschlagnahme Eigenthumsansprüche von Dritten
angemeldet worden sind, an die Regierungs-Hauptkasse zur Versilberung
einzusenden.
Auzgedroschenes Getraide, Heu, Lebensmittel und andere Gegenslände,
welche einen gemeinen Marktverkehr haben, können mit Zustimmung des
Schuldners, ohne vorherige Versteigerung und Bekanntmachung an Ort
und Stelle, für den letzten Marktpreis verkauft, oder aber, wo möglich
mit dem Gespann des Schuldners, auf den nächsien Markt gefahren
und daselbst versilbert werden.
c) Goldene und silberne Geräthe dürfen nicht unter ihrem Gold= oder
Silberwerthe zugeschlagen werden, Kleinodien und Kunstsachen nicht un-
ter dem Preise, zu welchem sie von Kunftverständigen abgeschätzt sind.
Diese Gegenstände sind erforderlichenfalls zur Versteigerung nach dem
Hauptorte des Regierungsbezirks zu versenden.
g. 30.
Fruͤchte auf dem Halme duͤrfen nur in den letzten sechs Wochen vor der
zewöhnlichen Reife und nur dann in Beschlag genommen werden, wenn sich
eine andere taugliche und sicher aufzubewahrende Pfandsiücke vorsinden. Ein
(Nr. 2589.) Drittel
Beschlag-
nahme der
Früchte auf
dem Halmc.