Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 455 — 
deren Ermaͤchtigung der betreffenden Aufsichtsbehoͤrde die Versteigerung der 
Renten in der dafuͤr gesetzlich vorgeschriebenen Form in Antrag bringen. 
S. 33. 
Die Beschlagnahme von Besoldungen und Pensionen erfolgt durch ein 
auf Innebehaltung und Abführung des schuldigen Betrages gerichtetes Requi- 
sitionsschreiben des Beamten, zu dessen Empfang die Rückstände gehören, an 
diejenige Kasse oder Behörde, bei welcher die Besoldung oder Pension zu er- 
heben ist. Von dem Regquisitionsschreiben, welches die Wireng einer gericht- 
lichen Beschlagnahme hat, muß dem Schuldner Nachricht gegeben werden. 
g. 34. 
Die Subhastation von Grundstücken des Schuldners ist nur mit Geneh- Subhagation 
migung der in den W. Z1. und 32. bezeichneten Behörde zulässig, und muß ruw#= 
alsdann bei dem kompetenten Gericht in Antrag gebracht werden. 
g. 35. 
Zwangsmaaßregeln, welche in einem andern Empfangsbezirke zur Aus- Erxckution ge 
führung gebracht werden müssen, als demjenigen, in welchem die Jahlung zu 5% Forensen. 
entrichten ist, sind durch Requisition des für jenen Bezirk bestellten Empfängers 
zu bewirken. 
g. 36. 
Die Kosten des Exekutionsverfahrens sind nach dem angehängten Tarif Kosten des 
unter Berücksichtigung der nachstehenden naheren Bestimmungen zu liquidiren: ret 
a) Die Gebütlenkolonne wird durch den Gesammtbetrag der Abgabenreste « 
und rückständigen Kosten bestimmt, auf welche die betreffende Verfügung 
autet. 
b5) Nach dem Beginnen eines Erekutionsaktes müssen, sofern in dem Tarife 
selbst nicht ein Anderes beslimmt ist, die vollen Gebühren bezahlt werden, 
wenngleich derselbe wegen inzwischen eingetretener Zahlung, Ausstands- 
bewilligung oder aus anderen Gründen nicht zur Ausführung ge- 
kommen # 
Die Erekutionsgebühren müssen, auch wenn der Exekutor mehrere Ere- 
kutionsakte in derselben Gemeine zu gleicher Zeit vorgenommen hat, von 
jedem Schuldner besonders emrichtet werden. Die Kosten für die öffent- 
liche Bekanntmachung und den Verkauf der abgepfandeten Sachen wer- 
den jedoch, wenn mehrere Massen zusammengenommen worden, nur ein- 
mal nach der Gesammtsumme entrichtet und unter die dabei betheiligten 
Schi nach Verhältniß des aus jeder Masse gewonnenen Erlöses 
vertheilt. 
Bei Vertheilung der Transportkosten und anderer baarer Auslagen, 
welche mehrere Schuldner gemeinschaftlich zu tragen haben, muß der 
das Zwangsverfahren berreihende Kassenbeamte auf den Werth der Ge- 
gensiände, ihren Umfang, ihre Schwere und die sonst obwaltenden Um- 
siände billige Rücksicht nehmen. 
Jahrgang 1845. (Nr. 2589.) * 04 S. 37. 
C 
# 
S
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.