Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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S. 37. 
Die Gebühren des Erekutors und alle andern Exekutionskosten werden 
von dem das Verfahren betreibenden Kassenbeamten aus den durch den Ver- 
kauf der verpfändeten Sachen oder anderweit eingehenden Geldern gezahlt. 
Bei Unzulänglichkeit dieser Gelder werden aus denselben zunächst die Gebühren 
des Erekutors berichtigt, die übrigen Exekutionskosten aber, soweit sie nicht 
gedeckt werden, auf die dazu geeigneten öffentlichen Fonds übernommen, oder 
von derjenigen Behörde eingezogen, für welche die Exekution stattgefunden hat. 
S. 38. 
Alle bisherige Vorschriften über Gegensiände dieser Verordnung werden 
hierdurch aufgehoben. 
** 
Die zur Ausführung gegenwärtiger Verordnung erforderlichen Anord- 
nungen haben die betheiligten Ministerien gemeinschaftlich. zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchlteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 30. Juni 1845. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Eichhorn. v. Thile. 
v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. 
Graf v. Arnim. Flottwell. Uhden. 
  
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