Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Exekutionsgebuͤhren-Tarif. 
  
bis 4 bis 5 bis über 
1 Relr.5 Rilr. 50 Rtlr,.50 Rtlr. 
A. Gebühren des Exekutors MB 
1) Für die Mahnung .. 12 4 0 
2) Für die Pfändung und Sicherslel- 
lung der gepfändeten Sachen, so- 
wie für die Anlegung eines Super- 
arrests . . ... 48 l161 
In dem PH. 13. gedachten Falle 
werden, wenn es zu keiner Pfand- 
ziehung kommt, nur die halben 
Gebühren entrichtet. Dieselben 
Gebühren passiren für die Frei- 
gebung abgepfändeter Sachen, 
sofern dieselbe nicht bei Gelegen- 
heit eines andern Exekutionsakts 
vorgenommen wird. 
  
3) Für die Anfertigung und Anheftung 
der Anschläge, sowie für Bewirkung 
des Ausrus 222 9y6 
4) Für die Versteigerung .. 44 
Kommt es gar nicht zum Ver- 
kauf, so passiren, wenn der Steuer- 
diener sich dieserhalb an den Ort 
des Verkaufs begeben hat, die 
halben Gebühren. 
5) Für die Zustellung eines Zahlungs= 
befehls an den Schuldner des Ab- 
gabenpflichtigen und die Benachrich- 
tigung des Letzteren, sowie für jede 
sonsiige Zustellug 24 11220 
60) Für jede Abschrift von einem Pan- 
dungs-, Auktions= oder anderen « 
Protokoll....................... .6.b.6..6 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 2589.) B. An-ä
	        
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