— 463 —
Emittirung von Prioritaͤtsaktien oder Obligationen der Vermehrung der Stamm-
Aktien oder der Aufnahme von Darlehnen vorziehen, so wird ihr die Befugniß
vorbehalten, für den zu den gedachten Zwecken von ihren Vorständen unter
Zustimmung des Königlichen Finanzministerüil G. 7 der Statuten) fellusetzenden
Mehrbetrag, der sedoc für die Vollendung des gegenwärtig begonnenen Bahn-
baues ausschließlich der Kosten des zweiten Geleises auf der gesammten Bahn
die Summe von zwei Millionen Thalern Kurant nicht übersteigen darf, Prio-
ritätsaktien oder Obligationen zu emittiren, und denselben gleiche Rechte an
dem gesammten Gesellschaftsvermögen mit den auf Grund dieses Planes kreir-
ten Prioritätsaktien zuzusichern.
g. 7.
Die Nummern der nach der Bestimmung des H. 4. zu amortisirenden
Aktien werden alljaͤhrlich im April durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich
bekannt gemacht.
. 8.
Die Verloosung geschieht durch die Gesellschaftsdirektion in einem vier-
zehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem
den Inhabern der Prioritätsaktien der Zmrikt gestattet wird.
Ueber die Verhandlung ist von dem Syndikus der Gesellschaft ein Pro-
tokoll aufzunehmen.
F. 9.
Die Auszahlung der ausgeloosten Aktien erfolgt an dem 9. 4. dazu be-
stimmten Tage in Berlin durch die Gesellschaftsbasse nach dem Nominalwerthe
an die Vorzeiger der Aktien gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage
hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritätsaktien auf. Mit letzteren sund
zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen Zinskupons einzuliefern. Ge-
schieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem
Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet. Die im Wege
der Amortisation eingelösien Aktien sollen in Gegemwart der Direktion und des
Syndikus der Gesellschaft, welcher darüber ein Protokoll aufzunehmen hat,
verbrannt, und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätker bekannt ge-
macht werden.
Die Aktien aber, welche in Folge der Rückforderung (. 5.) oder Kün-
digung (§. 4.) außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die Gesell-
schaft wieder ausgeben.
g. 10.
Diejenigen Prioritätsaktien, welche ausgeloost oder gekündigt sind, und
der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig
zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der
Direktion der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft allsährlich einmal
öffentlich aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spatestens binnen
(Nr. 2590.) Jah-