Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 463 — 
Emittirung von Prioritaͤtsaktien oder Obligationen der Vermehrung der Stamm- 
Aktien oder der Aufnahme von Darlehnen vorziehen, so wird ihr die Befugniß 
vorbehalten, für den zu den gedachten Zwecken von ihren Vorständen unter 
Zustimmung des Königlichen Finanzministerüil G. 7 der Statuten) fellusetzenden 
Mehrbetrag, der sedoc für die Vollendung des gegenwärtig begonnenen Bahn- 
baues ausschließlich der Kosten des zweiten Geleises auf der gesammten Bahn 
die Summe von zwei Millionen Thalern Kurant nicht übersteigen darf, Prio- 
ritätsaktien oder Obligationen zu emittiren, und denselben gleiche Rechte an 
dem gesammten Gesellschaftsvermögen mit den auf Grund dieses Planes kreir- 
ten Prioritätsaktien zuzusichern. 
g. 7. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des H. 4. zu amortisirenden 
Aktien werden alljaͤhrlich im April durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich 
bekannt gemacht. 
. 8. 
Die Verloosung geschieht durch die Gesellschaftsdirektion in einem vier- 
zehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem 
den Inhabern der Prioritätsaktien der Zmrikt gestattet wird. 
Ueber die Verhandlung ist von dem Syndikus der Gesellschaft ein Pro- 
tokoll aufzunehmen. 
F. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Aktien erfolgt an dem 9. 4. dazu be- 
stimmten Tage in Berlin durch die Gesellschaftsbasse nach dem Nominalwerthe 
an die Vorzeiger der Aktien gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage 
hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritätsaktien auf. Mit letzteren sund 
zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen Zinskupons einzuliefern. Ge- 
schieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem 
Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet. Die im Wege 
der Amortisation eingelösien Aktien sollen in Gegemwart der Direktion und des 
Syndikus der Gesellschaft, welcher darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, 
verbrannt, und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätker bekannt ge- 
macht werden. 
Die Aktien aber, welche in Folge der Rückforderung (. 5.) oder Kün- 
digung (§. 4.) außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die Gesell- 
schaft wieder ausgeben. 
g. 10. 
Diejenigen Prioritätsaktien, welche ausgeloost oder gekündigt sind, und 
der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig 
zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der 
Direktion der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft allsährlich einmal 
öffentlich aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spatestens binnen 
(Nr. 2590.) Jah-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.