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1) Bei der Ausleihung von Kirchenkapitalien, ohne Unterschied der Summe,
soll es einer Anzeige der beabsichtigten Ausleihung an den Superinten=
denten oder Inspektor und der Genehmigung der geistlichen Oberen nicht
bedürfen, wenn das Kapital in Staatsschuldscheinen, in Papieren der
Englisch-Preußischen Anleihe, in Pandbriefen oder in Kur= oder Neu-
märkischen Kriegsschulden-Obligationen angelegt, oder gegen Hypothek
auf ein städtisches oder ländliches Grundsiück, innerhalb der ersten Hälfte
des durch eine gerichtliche Taxe ermittelten Werthes desselben an Per-
sonen, welche bei der Vermögensverwaltung der Kirche nicht betheiligt
sind, ausgeliehen wird.
2) Zur Vermiethung oder Verpachtung von Kirchengrundstücken soll es der
Genehmigung der geistlichen Oberen nicht bedürfen, wenn die Vermie-
thung oder Verpachtung, durch öffentliche Ausbietung, unter Beobach-
tung der in den §#. 670. 672. und 673. Tit. 11. Th. II. des A. L. R.
vorgeschriebenen Formen und nicht an Personen geschieht, welche bei der
Verwaltung des Kirchenvermögens betheiligt sind. — Vererbpachtun-
g duͤrfen niemals ohne die besondere Genehmigung der geistlichen
beren erfolgen.
3) Zu Bauten bedarf es einer Anzeige an die geisilichen Oberen und deren
Genehmigung nicht, wenn der Vor- lediglich die Unterhaltung und Wie-
derherstellung der vorhandenen kirchlichen Gebäude betrifft, und die Be-
theiligten sowohl über den Bau selbst, als über die Beschaffung der
dazu erforderlichen Mittel, sämmtlich einverstanden sind.
4) Besitzt eine Kirche so viel Vermögen, daß ohne Beeinträchtigung der
Zwecke, für welche dasselbe bestimmt ist, und namentlich ohne Gefähr-
dung der baulichen Unterhaltung der Kirche eine Verwendung auch zu
anderen kirchlichen Zwecken, insbesondere zur Verbesserung des Einkom-
mens der Geistlichen und Kirchendiener, zur Unterstützung von Prediger-
und Küsterwittwen, zum Bau der Parr-, Küster= und Schulgebaude
u. s. w. Statt finden kann, so sollen die geistlichen Oberen befugt sein, eine
solche Verwendung auf den übereinstiummenden Antrag des Patrons, des
Geistlichen und der Kirchenvorsieher, zu genehmigen. Alle bisherige, so-
wohl allgemeine, als besondere gesetzliche Vorschriften, welche den Be-
fümn en des gegenwärtigen Erlasses entgegenstehen, werden hierdurch
aufgehoben.
as Staatsministerium hat diese Meine Order durch die Gesetzsamm-
lung bekannt zu machen.
Sanssouci, den 11. Juli 1845.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Nr. 2597.)