Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 28. · 
Der Dollmelscher muß als solcher vor Gericht vereidet sein; den Be- 
theiligten steht jedoch frei, sich über einen unvereideten Dollmetscher zu ver- 
einigen. 
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Der Dollmetscher muß die Eigenschaften eines gültigen Instruments- 
zeugen haben (§§. 7., 8. und 9.). Das Verbot des §F. 5. findet auch auf 
sein Verhältniß zu dem zugezogenen zweiten Notar oder den Instrumentszeugen 
Anwendung. 
K. 30. 
Der Notar erforscht die Willensmeinung der Partheien durch den Doll- 
metscher, nimmt die Verhandlung in der deutschen Sprache auf, läßt solche 
den Betheiligten durch den Dollmetscher in ihrer Sprache vortragen und von 
dem Dollmelscher mit den Partheien unterzeichnen. Der Dollmetscher kann 
auch, wenn die der deutschen Sprache nicht mächtige Person des Lesens und 
Schreibens unkundig ist, deren Handzeichen nach F. 13. aktestiren. 
Der in deutscher Sprache aufgenommenen Verhandlung wird eine von 
dem Dollmetscher verfaßte Uebersetzung in der fremden Sprache beigefügt, die 
von denselben Personen zu unterzeichnen ist, welche die deutsche Verbandlung 
unterzeichnet haben. 
g. 31. 
Das Protokoll muß außer demjenigen, was nach H. 10. erforderlich ist, 
enthalten: 
1) den Namen, Stand und Wohnort des Dollmetschers; 
2) die Bemerkung, daß derselbe gerichtlich vereidigt ist, oder daß die Par- 
theien sich über die Zuziehung eines unvereidigken Dollmerschers vereinigt 
haben, und daß dem Dollmetscher keines der Verhaͤltnisse entgegensteht, 
welche nach §#. 7. bis 9. und 29. von der Theilnahme an der Ver- 
handlung ausschließen; 
3) in dem Falle, wenn bei Parkheien verschiedener Sprachen nur Ein Doll- 
metscher zugezogen worden, die Bemerkung, daß dieser die Sprachen 
seämmtlicher Partheeen versteht; 
4) im Falle des H. 25. die Bemerkung, daß sämmtliche bei Aufnahme der 
Verhandlung mitwirkende Personen der fremden Sprache mächtig sind. 
G. 32. 
Das unter das Protokoll nach F. 11. zu setzende Attest muß außer den 
daselbst Nr. 2. gedachten Personen auch des zugezogenen Dollmetschers erwäh- 
nen; dasselbe wird der deutschen Verhandlung, sowie der Uebersetzung, in deut- 
scher Sprache beigefügt und nach F. 15. unter beiden Eremplaren unterzeichnet. 
5. 33. 
Bei den Ausfertigungen werden Urschrift und Uebersetzung entweder nach 
einander oder in neben einander forklaufenden Spalten geschrieben, so daß sich 
der in deutscher Sprache beizufügende Ausfertigungsvermerk G. 16.) zugleich 
auf Urschrift und Uebersetzung bezieht. 6.3 
. 34.
	        
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