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(Nr. 2600.) Verordnung, betresfend die neuen Anfiedelungen in der Provinz Westphalen.
Vom 11. Juli 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen zur nähern Bestimmung der für die Provinz Wesiphalen in dem
Landtagsabschiede vom 30. Dezember 1834. zu II. über die Gründung neuer
Ansiedelungen ertheilten Vorschriften, in Berücksichtigung der Wünsche Unserer
etreuen Stande der Provinz Wesiphalen und auf den Antrag Unseres Staats-
Ministeriums, was folgt:
Zu jeder neuen Ansiedelung auf dem platten Lande innerhalb oder außer-
halb eines Dorfes oder in einer siadtischen Feldmark, außerhalb der Stadt und
Vorstadr, in der Provinz Wesiphalen, die Anstedelung mag durch Erbauung
eines Wohnhauses (Feuerstelle) oder durch Einrichtung eines schon vorhandenen
Gebäudes, z. B. eines Stalles zum Wohnhause, geschehen, ist, außer dem
polizeilichen Baukonsense, noch die Genehmigung des Landraths (F. 9.)
erforderlich.
5. 2.
Der Antrag auf Gestaktung der Ansiedelung ist an die Ortspolizeibehörde
(den Bürgermeister oder Amtmann) zu richten; zur Begründung desselben hat
der Antragende einzureichen:
1) ein glaubhaftes Zeugniß über seine bisherige Führung, und
2) Nachweise darüber:
a) daß der Platz, auf dem er sich ansiedeln will, ihm eigenthumlich, zu
Erbzins oder Erbpachtrechten gehöre,
b) daß zu diesem Platze ein offener Weg, welcher die Wohnung und
Hofstelle für die polizeiliche Beaufsichtigung jederzeir zugänglich macht,
bereits hinführe, oder doch der Beschaffung eines solchen Weges kein
Hinderniß entgegenstehe; und
c) daß der Antragende hinlängliches Vermögen, sowohl zur Ausführung
des Baues, als zur Einrichtung der Wirthschaft besitze.
Besteht das Vermögen des Antragenden nicht in Grundslücken oder
sichern Hppothekenkapitalien, so ist der Nachweis hierüber (Nr. 2. Litt. c.)
durch die Bescheinigung oder Versicherung zweier achttarer und zuverlässiger
Gemeindemitglieder zu führen.
Bei der Beurtheilung der Zulänglichkeit des Vermögens ist insonderheit
auch die Höhe des Kaufgelder= Rückstandes und der auf das Grundstück über-
nommenen beständigen Leistungen zu berücksichtigen.
g. 3.
Die Ortspolizeibehoͤrde hat die Zulaͤssigkeit des Antrages (F. 2.) zu prü-
fen und sofern derselbe mit den im §F. 2. vorgeschriebenen Beweisstücken nichr
versehen sein sollte, wegen deren Nachbringung oder Ergänzung das Erforder-
liche zu verfügen. 7
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