Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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(Nr. 2600.) Verordnung, betresfend die neuen Anfiedelungen in der Provinz Westphalen. 
Vom 11. Juli 1845. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen zur nähern Bestimmung der für die Provinz Wesiphalen in dem 
Landtagsabschiede vom 30. Dezember 1834. zu II. über die Gründung neuer 
Ansiedelungen ertheilten Vorschriften, in Berücksichtigung der Wünsche Unserer 
etreuen Stande der Provinz Wesiphalen und auf den Antrag Unseres Staats- 
Ministeriums, was folgt: 
Zu jeder neuen Ansiedelung auf dem platten Lande innerhalb oder außer- 
halb eines Dorfes oder in einer siadtischen Feldmark, außerhalb der Stadt und 
Vorstadr, in der Provinz Wesiphalen, die Anstedelung mag durch Erbauung 
eines Wohnhauses (Feuerstelle) oder durch Einrichtung eines schon vorhandenen 
Gebäudes, z. B. eines Stalles zum Wohnhause, geschehen, ist, außer dem 
polizeilichen Baukonsense, noch die Genehmigung des Landraths (F. 9.) 
erforderlich. 
5. 2. 
Der Antrag auf Gestaktung der Ansiedelung ist an die Ortspolizeibehörde 
(den Bürgermeister oder Amtmann) zu richten; zur Begründung desselben hat 
der Antragende einzureichen: 
1) ein glaubhaftes Zeugniß über seine bisherige Führung, und 
2) Nachweise darüber: 
a) daß der Platz, auf dem er sich ansiedeln will, ihm eigenthumlich, zu 
Erbzins oder Erbpachtrechten gehöre, 
b) daß zu diesem Platze ein offener Weg, welcher die Wohnung und 
Hofstelle für die polizeiliche Beaufsichtigung jederzeir zugänglich macht, 
bereits hinführe, oder doch der Beschaffung eines solchen Weges kein 
Hinderniß entgegenstehe; und 
c) daß der Antragende hinlängliches Vermögen, sowohl zur Ausführung 
des Baues, als zur Einrichtung der Wirthschaft besitze. 
Besteht das Vermögen des Antragenden nicht in Grundslücken oder 
sichern Hppothekenkapitalien, so ist der Nachweis hierüber (Nr. 2. Litt. c.) 
durch die Bescheinigung oder Versicherung zweier achttarer und zuverlässiger 
Gemeindemitglieder zu führen. 
Bei der Beurtheilung der Zulänglichkeit des Vermögens ist insonderheit 
auch die Höhe des Kaufgelder= Rückstandes und der auf das Grundstück über- 
nommenen beständigen Leistungen zu berücksichtigen. 
g. 3. 
Die Ortspolizeibehoͤrde hat die Zulaͤssigkeit des Antrages (F. 2.) zu prü- 
fen und sofern derselbe mit den im §F. 2. vorgeschriebenen Beweisstücken nichr 
versehen sein sollte, wegen deren Nachbringung oder Ergänzung das Erforder- 
liche zu verfügen. 7 
. 4.
	        
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