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. 10.
Gegen die Entscheidung des Landraths steht sowohl demjenigen, welcher
die neue Ansiedelung beabsichtigt, als auch den betheiligten Gemeinden binnen
ehn Tagen, vom Tage der Eröffnung der Entscheidung an gerechnet, der
ekurs an die Regierung und zwar mit suspensiver Wirkung offen.
G. 11.
Ist in dem Falle des H. 1. eine neue Ansiedelung, der ergangenen Ent-
scheidung zuwider (9#. 9. und 10.), unternommen worden, so ist der Besitzer
zur Niederreißung der Anlage durch polizeiliche Exekution anzuhalten.
K. 12.
Eben dieses findet Statt (F. 11.), wenn die Ansiedelung, ohne die Ent-
scheidung über deren Zulässigkeit abzuwarten, unternommen worden ist, und
solche demnächsi für unzulässig befunden wird; wird sie aber für zulässig be-
funden, so trifft den Unternehmer eine polizeiliche Geldbuße von 5 bis 50 Rhhlr.,
Fi im Unvermögensfalle in verhältnißmäßige Gefängnißstrafe zu verwan-
eln ist.
G. 13.
Ist in dem Falle des §. 8. auf den Widerspruch der Ortsgemeinde die
neue Ansiedelung für unzulässig erklärt, solche aber dennoch zur Ausführung
gebracht worden, so ist derjenige, welcher zu dieser Ansiedelung das Wohn-
gebaͤude von seinem Besitzthum abgetrennt und veraͤußert hat, der Ortsgemeinde
während zehn Jahre, vom Tage der Uebergabe des Wohngebäudes an gerech-
net, für alle Kosten verhaftet, welche für sie aus der Verpflichtung zur Armen-
pflege gegen den Ansiedler und dessen Familie entstehen.
. 14.
Durch die gegenwärtige Verordnung wird in den Vorschriften des Ge-
setzes uber die Aufnahme neu anziehender Personen vom 31. Dezember 1842.
wegen der freien Wahl des Aufenthaltsortes nichts geändert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 11. Juli 1845.
(L. §) Friedrich Wilhelm.
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny.
v. Bodelschwingh. Gr. zu Stulberg. Gr. v. Arnim. Flottwell.
en.