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K. 6.
Zu den ablösbaren Diensten G. 1.) gehören auch die sogenannten wal-
zenden Dienste, d. h. solche, zu denen entweder sämmtliche Mitglieder einer
Gemeinde oder gewisse Klassen derselben dergestalt verpflichtet sind, daß die
Art der Ableistung, oder der Umfang der Oienste, oder beides zugleich sich
nach der jedesmaligen Wirthschaftseinrichtung bestimmt, oder auch die Ver-
pflichtung zuweilen ganz ruht, so daß derselbe Wirth nach Maaßgabe seiner
Wirthschaftsführung bald Spanndienste, bald Handdienste, bald gar keine
Dienste zu leisten hat.
. 7.
Auf diese Art von Diensten C. 6.) finden die Vorschriften der §#. 2—5.
mit der Maaßgabe Anwendung, daß wenn nur ein Theil der Dienstpflichtigen
die Ablösung verlangt, die Frage: ob dieser Theil die Majorität bildet, *
ob eine Gleichheit der Stimmen vorhanden ist, nach der Kopfzahl der alsdann
vorhandenen Dienstpflichtigen zu entscheiden ist.
g. 8.
Wenn das Maaß und die Zahl der im F. 6. erwaͤhnten Dienste nicht
anderweit feststeht, namentlich wenn die Dienste nach der Zahl der in einer
jeden Klasse vorhandenen Verpflichteten zu leisten und in Bezecung auf den
Berechtigten veränderlich sind, so erfolgt die Feststellung des Maaßes und der
Zahl der Dienste, wofür der Berechtigte bei der Ablösung zu entschädigen ist,
nach dem Durchschnitt der Dienste, welche jährlich geleiste sind, oder rechtlich
zu leisten waren. «
Bei der Durchschnittsberechnung werden hinsichtlich der jährlich regel-
mäßig wiederkehrenden Dienste die letzten Zehn Jahre vor Anbringung der
Provokation zum Grunde gelegt; hinsichtlich der Dienste anderer Art aber die
letzten Dreißig Jahre.
g. 9.
Kann bei der Ablösung solcher Denste (H. 6.) kein Rechtsverhältniß
nachgewiesen werden, wodurch ein anferer Maaßstab zur Vertheilung der
Entschädigungslast begründet wird, so ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Be-
sitzer des urbaren Ackers und der Häuser zur Zeit Spann= oder Handdienste
oder gar keine Dienste leisten, de Entschädigung für den Spanndienst von
sämmtlichen Ackerbesitzern nach Verhältniß des Flächenmaaßes ihrer Aecker
aufzubringen, die Entschädigung für den Handdienst aber auf die vorhandenen
Hausslellen zu vertheilen, urd zwar, in sofern nicht bei Leistung der Dienste
ein anderes, alsdann auch für die Entschädigung maaßgebendes Verhältni-
Statt gefunden hat, zu gleichen Theilen. Nach demselben Verhältniß wird
auch der Werth der Gegenleistungen und die nach P. 2. von den ODienst-
Berechtigten für den Mehrwerth zu gewährende Entschadigung vertheilt.
Die Feststellung des Flächenmaaßes der Aecker geschieht in der Regel
ohne Vermessung, nach Flurbüchern, Katastern oder sonst auf die möglichst
einfache