Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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K. 6. 
Zu den ablösbaren Diensten G. 1.) gehören auch die sogenannten wal- 
zenden Dienste, d. h. solche, zu denen entweder sämmtliche Mitglieder einer 
Gemeinde oder gewisse Klassen derselben dergestalt verpflichtet sind, daß die 
Art der Ableistung, oder der Umfang der Oienste, oder beides zugleich sich 
nach der jedesmaligen Wirthschaftseinrichtung bestimmt, oder auch die Ver- 
pflichtung zuweilen ganz ruht, so daß derselbe Wirth nach Maaßgabe seiner 
Wirthschaftsführung bald Spanndienste, bald Handdienste, bald gar keine 
Dienste zu leisten hat. 
. 7. 
Auf diese Art von Diensten C. 6.) finden die Vorschriften der §#. 2—5. 
mit der Maaßgabe Anwendung, daß wenn nur ein Theil der Dienstpflichtigen 
die Ablösung verlangt, die Frage: ob dieser Theil die Majorität bildet, * 
ob eine Gleichheit der Stimmen vorhanden ist, nach der Kopfzahl der alsdann 
vorhandenen Dienstpflichtigen zu entscheiden ist. 
g. 8. 
Wenn das Maaß und die Zahl der im F. 6. erwaͤhnten Dienste nicht 
anderweit feststeht, namentlich wenn die Dienste nach der Zahl der in einer 
jeden Klasse vorhandenen Verpflichteten zu leisten und in Bezecung auf den 
Berechtigten veränderlich sind, so erfolgt die Feststellung des Maaßes und der 
Zahl der Dienste, wofür der Berechtigte bei der Ablösung zu entschädigen ist, 
nach dem Durchschnitt der Dienste, welche jährlich geleiste sind, oder rechtlich 
zu leisten waren. « 
Bei der Durchschnittsberechnung werden hinsichtlich der jährlich regel- 
mäßig wiederkehrenden Dienste die letzten Zehn Jahre vor Anbringung der 
Provokation zum Grunde gelegt; hinsichtlich der Dienste anderer Art aber die 
letzten Dreißig Jahre. 
g. 9. 
Kann bei der Ablösung solcher Denste (H. 6.) kein Rechtsverhältniß 
nachgewiesen werden, wodurch ein anferer Maaßstab zur Vertheilung der 
Entschädigungslast begründet wird, so ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Be- 
sitzer des urbaren Ackers und der Häuser zur Zeit Spann= oder Handdienste 
oder gar keine Dienste leisten, de Entschädigung für den Spanndienst von 
sämmtlichen Ackerbesitzern nach Verhältniß des Flächenmaaßes ihrer Aecker 
aufzubringen, die Entschädigung für den Handdienst aber auf die vorhandenen 
Hausslellen zu vertheilen, urd zwar, in sofern nicht bei Leistung der Dienste 
ein anderes, alsdann auch für die Entschädigung maaßgebendes Verhältni- 
Statt gefunden hat, zu gleichen Theilen. Nach demselben Verhältniß wird 
auch der Werth der Gegenleistungen und die nach P. 2. von den ODienst- 
Berechtigten für den Mehrwerth zu gewährende Entschadigung vertheilt. 
Die Feststellung des Flächenmaaßes der Aecker geschieht in der Regel 
ohne Vermessung, nach Flurbüchern, Katastern oder sonst auf die möglichst 
einfache
	        
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