Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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S. 11. 
In der Generalversammlung können Abwesende nur durch stimmberech= 
tigte Mktionaire mittelst schriftlicher Vollmacht vertreten werden. Die Voll- 
machten sind der Direktion spätestens Tags vor der Generalversammlung zur 
Prüfung vorzulegen. Prokuraträger können dieselben Rechte ausüben, als ihre 
Vollmachtgeber. 
* 
Die Generalversammlung ernennt jährlich eine Kommission von drei 
Mitgliedern, welche die Bilanz des vergangenen Jahres zu prüfen, darüber der 
nächsten Generalversammlung Bericht zu erstatten und nach geschehener Erledi- 
gung etwaiger Bedenken der Oirektion die Decharge zu ertheilen hat. 
§. 13. 
Die Generalversammlung hat zu bestimmen, welche Dividende den Abtio- 
nairen von dem reinen Gewinn jährlich zugetheilt werden soll. Als reiner 
Gewinn wird derjenige Ertrag angenommen, welcher, nach Abzug sämmtlicher 
Ausgaben, sowie nach fernerem Abzuge von sechs Prozent des eingezahlten 
Aktienkapitals zur Bildung eines Reserve= und Amortisationsfonds sich ergiebt. 
Dividenden sind zahlbar in Ruhrort, Berlin, Köln und Düsseldorf. Dividenden, 
die binnen vier Jahren nach Verfall nicht erhoben sind, verfallen der Ge- 
sellschaft. . 14 
In dem gemeinnuͤtzigen Bestreben, dem Publikum seinen Antheil an den 
Vortheilen der Dampfschleppschiffahrt zu wahren, wird die Gesellschaft ihre 
Tarife immer so reguliren, daß, außer einem angemessenen Reservefonds, die 
Rente für die Dividende zehn Prozent pr. Jahr nicht übersteigt. 
g. 13. 
Die Gesellschaft wird durch eine, von der Generalversammlung gewaͤhlte 
Direktion von neun Mitgliedern vertreten, von denen sechs in Ruhroͤrt woh- 
nen muͤssen. Fuͤr saͤmmtliche Direktionsmitglieder werden gugleih drei Stell- 
vertreter gewaͤhlt. Jedes Direktionsmitglied und jeder Stellvertreter erhaͤlt zu 
seiner Legitimation eine, von dem Vorsitzenden der Generalversammlung unter 
dem Siegel der Gesellschaft vollzogene, beglaubigte Abschrift des Protokolls, 
hinsichtlich der betreffenden Stelle. 
F. 16. 
Jedes Mitglied der Direktion und jeder Stellvertreter muß wenigstens 
zehn Aktien besitzen, oder erwerben, welche während der Amtsdauer bei der 
Königlichen Ruhrschiffahrtskasse in Mülheim a. d. Ruhr deponirt werden. 
F. 17. 
Jährlich treten drei Mitglieder und ein Stellvertreter aus der Direktion, 
die das Diensialter, oder bei gleichem Oienstalter das Loos bezeichnet. Die 
eneral-
	        
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