Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Gesellschaft beilegt; jedoch soll jedes Mitglied der Direktion, welches bei einem 
zu berathenden Gegenstande direkt oder indirekt betheiligt ist, sich seines Stimm- 
rechts enthalten. 
G. 25. 
Die eigenen und Frachtfahrzeuge von Aktionairen werden vorzugsweise, 
vor denen von Nichtaktionairen befördert. Selbstredend aber zahlen Erstere 
die für Alle geltenden allgemeinen Tarifsätze. 
S. 26. 
Besondere Anträge einzelner Aktionaire müssen spätestens vierzehn Tage 
vor der Generalversammlung, und wenn sie auf Abänderung der Sta- 
tuten gerichtet sind, vor Einberufung der Generalversammlung, dem Vor- 
sitzenden der Direktion schriftlich mitgetheilt werden, widrigenfalls der Vortrag 
und die WBeschlusnahne darüber bis zur nächsten Generalversammlung ver- 
tagt wird. 
g. 27. 
Abaͤnderungen des Statuts, welche aber erst nach Genehmigung des 
Staates Guͤltigkeit erhalten, koͤnnen in einer Generalversammlung mit einer 
Mehrheit von drei Viertheilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen be- 
schlossen werden, wenn ihr allgemeiner Inhalt bei der Einberufung angedentet 
war. Zu Letzterem ist die Direktion auf Verlangen von zwanzig Aktionairen, 
welche zusammen wenigsiens hundert Aktien besitzen, verpflichtet. 
K. 28. 
Von der Direktion oder von Aktionairen, welche ein fünftel des Gesell- 
schaftskapitals besitzen, kann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt, 
die Auflösung selbst aber nur in einer, besonders dazu berufenen Generalver- 
sammlung, durch eine Mehrheit von drei Viertheilen sämmtlicher Aktien, jede 
für eine Stimme zählend, beschlossen werden. 
Transitorische Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Die Gesellschaft ist befugt, auch mit einem Aktienkapital von zweimal- 
hunderttausend Thaler ihre Thätigkeit zu beginnen. 
Artikel 2. 
Ein provisorisches Komité von sieben Mitgliedern, bestehend aus den 
Herren: 
1. Herr-
	        
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