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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
(Nr. 2607.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. Juli 1845., wegen Bepfandbriefung der nur
bedingt mit Rittergutsqualitaͤt beliehenen Guͤter.
A# Ihrem Berichte vom 3. v. M. habe Ich ersehen, daß die Bepfand-
briefung solcher Güter, welche nach den für neue Verleihungen der Eigenschaft
eines landtagsfähigen Rirterguts bestehenden Grundsätzen diese Eigenschaft nur
auf so lange verliehen worden isi, als das Gur sich un Besitze des Eigen-
thümers, zu dessen Gunsten die Verleihung erfolgt ist, und seiner ehelichen
Nachkommen befindet, und der Bestand desselben keine Verminderung erleider,
in dieser Beschränkung der Rittergutseigenschaft nach den landschaftlichen
Kreditordnungen mehrerer Provinzen ein Hinderniß findet. — Zur Beseitigung
dieses Hindernisses bestimme Ich hierdurch, daß diejenigen der gedachten Güter,
welche in den landschaftlichen Kreditverband der Provinz aufgenommen worden
sind, in dem Falle, wenn die Landtagsfähigkeit derselben in Folge der erwähn-
ten Beschränkung erlöscht, die Eigenschaft adeliger Gürer, und namentlich den
cremten Gerichtsstand, noch so lange als sie im landschaftlichen Kreditverbande
sich besinden, behalten, und bei Subhasiation derselben die Vorschriften im F. 48.
Tit. 32. Thl. I. der Allgemeinen Gerichtsordnung, Anwendung sinden sollen;
doch darf auf dergleichen Güter, nachdem ihre Eigenschaft als landtagsfähige
Nittergüter erloschen isi, ein neues Pfandbriefs-Oarlehn nicht bewilligt werden.
Diese Besiimmungen sind durch die Gesetzsammlung zur offentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 7. Juli 1845.
Friedrich Wilhelm.
An die Staaktsminister Grafen v. Arnim und Uhden.
Jahrgang 1845. (Nr. 20027—2408.) 73 (Fr. 2008.)
Ausgegeben zu Berlin den 19. August 1845.