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(Nr. 2609.) Verordnung wegen Abänderung der W. 1. 5. 6. 44. und 10. des Gesetzes
vom 21. April 1825. Nr. 0338. hinsichtlich der an die Stelle der Natural-
dienste getretenen Dienstgelder und anderen veistungen in der Altmark.
Vom 23. Juli 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
Um die Ungewißheiten zu beseitigen, welche bei Anwendung der Bestimmungen
der S. 4. 5. ö. 44. und 16. des Gesetzes über die den Grundbesitz betreffenden
Rechtsverhältnisse 2c. in den zum vormaligen Königreiche Wesiphalen gehörig
gewesenen Landestheilen vom 21. April 1825. Nr. 938. auf die an Stelle der
Naturaldienste getretenen Diensigelder und anderen Leisiungen in der Altmark
aus den dortigen besonderen Verhältnissen hervorgegangen sind, verordnen Wir
für den genannten Landestheil, nach Anhbrung Unserer getreuen Stände, auf
den Antrag Unseres Staatsministerinns, was folge:
F. 1.
Befand sich zur Zeit der Publikation des im vormaligen Konigreiche
Westphalen erlassenen Dekrets vom 23. Januar 1809. der Berechtigte im fak-
tischen Besitze der Hebung gewisser Geld= oder Naturalabgaben oder gemessener
Dienste, in Hinsicht deren der Verpflichtete behauptet, daß sie an die Stelle
ursprünglich ungemessener Naturaldiensie getreten seien, und sind ersigedachte
Leistungen nach Publikation des Gesetzes vom 21. April 1825. noch einmal
ohne Vorbehalt entrichtet worden, so soll es für die Zukunft bei den Geld-
oder Naturalabgaben, sowie bei den gemessenen Oiensien in allen Fällen sein
Bewenden behalten, und dem Verpflichteten kein Einwand gegen deren Fort-
entrichtung aus dem Grunde gestattet sein, weil die ursprüngliche Diensiver=
Ppflichtung durch das Dekret vom 23. Jannar 1808. und das Gesetz vom
21. April 1825. aufgehoben sei.
F. 2.
Befand sich zur Zeit der Publikation des im vormaligen Königreiche
Westphalen erlassenen Dekrets vom 23. Jannar 1808. der Berechtigte im fak-
tischen Besitze der Hebung gewisser in Stelle gemessener Diensie entrichteter
Geld= oder Naturalabgaben, und sind diese Abgaben von ihm nach Publikation
des Gesetzes vom 21. April 1825. noch einmal ohne Vorbehalt angenommen
worden, so soll es bei den gedachten Geld= oder Naturalabgaben für die Zu-
kunft sein Bewenden behalten, und dem Berechtigten nicht gestattet sein, auf
den gemessenen Naturaldiensi zurückzugehen oder dessen Ablösung oder Um-
wandlung nach denjenigen Grundsätzen zu verlangen, welche in der Ablösungs-
Ordnung vom 13. Juli 1929. für die Ablösung oder Umwandlung von Diensten
aufgesteilt sind. r
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