Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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9. 40. 
Das Gemeinderecht ruht, wenn der dazu Berechtigte in Kriminal-Unter- 
suchung, in Konkurs oder, wo das Rbeinische Jbilgesesbuch gilt, in Zahlungs- 
Unfähigkeit verfällt, bis die Untersuchung aufgehoben oder die Rehabilitirung 
ausgesprochen ist. 
S. 41. 
In jeder Gemeinde hat der Vorsieher ein vollständiges Verzeichniß der 
zur Ausübung des Gemeinderechts befähigten Meistbeerbten (Gemeinderolle) zu 
führen. Wer einmal in diese Rolle aufgenommen ist, kann aus derselben ohne 
gesetzliche Gründe, welche ihm bekannt gemacht werden müssen, nicht weggelas- 
sen werden. 
g. 42. 
Der Verlust des Gemeinderechts hat den Verlust derjenigen Stellen zur 
Folge, zu deren Erlangung der Besitz desselben erforderlich iss. Im Falle des 
ruhenden Gemeinderechts ist nach Umsiänden von der Regierung über die Sus- 
pension zu verfügen. 
g. 43. 
Die vom Staate besoldeten Beamten, sowie die Beamten der vormals 
unmittelbaren deutschen Reichsstände und der im §K. 5. bezeichneten Standes- 
herren, so weit dieselben den Staatsbeamten gleich zu achten sind, die Geisl- 
lichen und Schullehrer bedürfen, wenn sie eine Stelle oder einen Auftrag von 
längerer Dauer bei der Gemeindeverwaltung übernehmen sollen, dazu der Erlaub- 
niß ihrer vorgesetzten Oienstbehörde und der Regierung. Diese Erlaubniß kann 
auch, wenn sich aus der Verbindung beider Dieswverhäleniss für den Staats- 
dienst oder für die Gemeindeverwaltung in der Folge ein Nachtheil ergiebt, 
von der Dienstbehörde sowohl als von der Regierung zurückgenommen werden. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Vertretung der Gemeinden. 
S. 44. 
Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten nach den darüber in gegen- 
wärtiger Ordnung ertheilten Vorschriften durch den Gemeinderath (Schffen- 
rath) oder durch den Bürgermeisier und den Gemeindevorsteher vertreten. 
Ob die Benennung Gemeinderath oder Schöffenrath zu gebrauchen sei, 
darüber entscheidet das landesübliche Herkommen. 
. 45. 
In denjenigen (auf dem Provinziallandtag im Stande der Stadte nicht 
vertretenen) Gemeinden, welche nur achtzehn oder weniger zur Ausübung des 
Gemeinderechts befähigte Gemeindeglieder zählen, bilden diese sämmtlich den 
(D 2011.) 755 Ge-
	        
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