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sondere Behoͤrden dafuͤr bestehen. Fuͤr die Verwaltung der Gemeindeange-
legenheiten und für alle Angelegenheiten der Bürgermeisterei, soweit sie die
Gemeinde betreffen, isi der Vorsleher ein Organ des Bürgermeisters (V. 85.).
Dieser darf aber demselben das Etats-, Kassen= und Rechnungswesen nicht
übertragen.
Die Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter gehören in dem Bezirke
des Appellationsgerichtshofes zu Köln zu den Hülfsbeamten der gerichtlichen
Polizei für die im Artikel 11. der Strafprozeßordnung bezeichneten Gegenstände.
S. 77.
Wo der Umfang der Gemeinde es nöthig macht, können für einzelne
Theile derselben, nach Bestimmung der Regierung, Bezirks-, Dorfs= oder
Bauerschaftsvorsteher bestellt werden, welche in dem ihnen angewiesenen Be-
zute wohnhaft sein müssen. Wegen der Ernennung, Qualifikation und Amts-
auer derselben gelten die wegen des Gemeindevorstehers ertheilten Vorschriften.
Wenn in dem Bezirke kein Mitglied des Gemeinderaths wohnt, so kann ein
anderer Meisibeerbter zu diesem Amte ernannt werden. Die Oorfs= und
Bauerschaftsvorsteher bilden eine Hülfsbehörde des Gemeindevorsiehers für
die Polizeiaufsicht ihres Bezirks.
K. 78.
So weit zum Dienste der Gemeinden Unterbeamte und Diener erforderlich
sind, werden diese, wenn sie zu blos mechanischen Dienstleistungen besiimmt
sind, von dem Büurgermeister, sonsi aber von dem Landrathe ernannt, in beiden
Fällen, nachdem der Gemeinderath mit seiner Erklärung über die Würdigkeir
des Anzustellenden gutachtlich gehört worden ist.
Alle diese Anstellungen sinden auf Kündigung Statt, wenn nicht die An-
stellung auf Lebenszeit durch das Gesetz für gewisse Funktionen des Beamten
vorgeschrieben ist. In den Gemeinden, welche auf dem Provinziallandtage um
Stande der Städte vertreten werden, sind die jetzt besiehenden und künftig zu
erlassenden Verordnungen wegen der Versorgung der Invaliden zu befolgen.
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In Beziehung auf die Verwaltung der Gemeindekassen bleibt es dem
Beschlusse der Bürgermeisterei-Versammlung (6. 109.) überlassen, ob solche
dem Elementarerheber der direkten Steuern übertragen, oder ob ein besonderer
Gemeinde-Erheber für sämmtliche Gemeinden der Bürgermeisierei bestellt wer-
den soll. Entscheidet sich die Versammlung nicht für das letztere, so wird die
Verwaltung der Gemeindekassen dem Steuererheber für die ganze Dauer sei-
ner Amtszeit übertragen. Beschließt die Versammlung dagegen die Anstellun
eines eigenen Einnehmers, so erfolgt dessen Ernennung durch den Landrat
nach gutachtlicher Vernehmung des Bürgermeisters und der Bürgermeisterei-
Versammlung.
In beiden Fällen ist der Betrag der Remuneration, so wie der Kaution
des Erhebers nach Vernehmung der Bürgermeisterei-Versammlung von der
Regierung zu bestimmen. - W
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