Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Landrecht, allgemeines, (Forts.) 
Thl. II. dahin, daß in allen Fällen, in denen ein Beam- 
ter wegen eines von Mangel an ehrliebender Gesinnung 
zeugenden Verbrechens verurtheilt wird, gegen denselben 
stets zugleich auf Kassation erkannt werden muß. (A. K.O. 
v. 26. Sepibr. 45.) 677. 
Landschaftlicher Kreditverein des Großherzog= 
thums Posen, auf den §&. 71. der revidirten Tarord- 
nung v. * vz 1840. für die zu dems. gehörigen 
Güter soll bei Amwendung der Bestimmungen im S. 1 
der Order v. 30. Novbr. 1840., die Veranschlagung der 
Forstnutzungen betreffend, nicht weiter Rücksicht genommen 
werden. (V. v. 3. Aug. 4.7.) 394. 
Landstraßen, Einholung des Gutachtens der betreffen- 
den Verwaltungsbehörde über deren Veränderung oder 
Unterhaltung, seitens des Revisionskollegiums für Landes- 
kultursachen. (V. v. 22. Novbr. 44. §. 12.) 22. — 
Bestrafung der bei solchen beschäftigten Arbeiter wegen 
Aufwiegelung und böslicher Verabredung zur Einstellung 
oder Verhinderung der Arbeit. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 
45. §. 182.) 77. 
Landsyndikus, in Neu-Vorpommern, derselbe hat bei 
allen Geschäftsführungen der Landkastenbevollmächtigten 
Beistand zu leisten. (Regulativ v. 20. Novbr. 43. I5. III. 
VII. u. VIII.) 15. 17. 
Landtagsfähige Rittergüter, s. letztere. 
Landtagskommissarien, deren Stellung zu den 
ständischen Ausschüssen. (A. K. O. v. 27. Dezbr. 44.) 
33. — Ernennung von Stellvertretern für dieselben. 
(ebend. Nr. 1. u. 5.) 33. 34. — dieselben bleiben so 
lange in Wirksamkeit bis für die nächsten Landtage neue 
Kommissarien und Stellvertreter ernannt sind. (ebend. 
Nr. 1.) 33. 
Landtransport-Versicherungs-Gesellschaft, 
Berliner, s. Versicherungs-Gesellschaft. 
Landwehr, die zu ders. gehörenden Personen sind wäh- 
rend der Beurlaubung in Strassachen den Civilgerichten 
unterworfen. (Milit.= Straf-G. Thl. II. §S. 6.) 330. — 
rückstchtlich welcher militairischer Verbrechen sie den Mili- 
tairgerichtostand behalten. (ebend. §. 6.) 330. 331. — 
Eintritt des letztern während der Einkerefung zu dienst- 
lichen Zwecken. (ebend. S§. 7. u. B.) 13 
Landwehr-Offiziere, beurlaubte, deren Herausforde- 
rungen und Zweifämpfe gehören aur die Miltaigerihe 
(Milit.-Straf-G. Thl. II. §. 6. ñ.) 331. 
Lasten (Leistungen), öffentliche, # Regulirung un 
Vertheilung bei Jerstückelungen von Grundstücken. (G. v. 
3. Janr. 45. Ss. 7—24.) 20—30. — desgl. bei Grün- 
dung neuer Ansiedelungen. (ebend. §#. 26. u. 26.) 30. 
  
Sachregister. 
1845. 
Lasten, öffentliche, (Forts.) 
31. — . auch Reallasten; desgl. Gemeinde-Abgaben und 
Lasten. 
Laudemien, (Lehnwaare, Weinkauf, Gewinngeld 2c.) von 
Grundstücken, bei welchen Reallasten (Dienste, Abgaben, 
Grundgerechtigkeiten 2c.) abgelöst werden, deren Berech- 
nung in späteren Entrichtungsfällen, mit Berücksichtigung 
des Ablösungskapitals, in Anwendung der S§. 720. 722. 
“ 29. Tit. 18. Thl. I. des A. L. R. (Deklaration 
25. Apr. 45.) 213. — deren Ablösung in den Krei- 
7 Heiligenstadt, Mühlhausen und Worbie. (Regl. v. 9. 
Apr. 45. §. 4. Nr. 1.) 411. 112. — s. auch Lehne. 
Lebensmittel, deren Aufkauf auf Wochenmärkten und 
während der Daner der letz. auf Straßen und vor den 
Theren. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 4.). 89. 7RKI. 86.) 
55. 56. õ7. 
Lebensversicherung, (Versicherung auf dae Leben eines 
Dritten), bei der Einwilligung zu solcher ist die bisher 
durch §. 1973. Tit. 8. Thl. II. des Allg. L. R. vorge- 
schriebene Mitwirkung der Gerichte nicht mehr erforder- 
lich. (G. v. 11. Juli 45. S. 1. lit. e.) 495. 
Lederbereiter, 
Ledertauer, 
Haltung von Lehrlingen durch Beitritt zu einer Innung 
und Ablegung der vorgeschriebenen Prüsung. (Gew.-Ord. 
v. 17. Janr. 45. S, 131— 133. 102 — 107.) 65. b6. 
72. 73. — in wiesern von letzterer entbunden werden 
kann. (ebend. Ss. 108. 132.) 01. 66. 
Lehne, Altvorpommersche und Ointerpommersche, Errich- 
tung von Familienschlüssen für dies. durch die Häupter 
der vorhandenen Lehnslinien, ohne Zuziehung der lehns- 
berechtigten Nachkommen ders. (Dekl. v. 11. Juli 4..) 482. 
— auch wenn durch einen solchen Familienschluß das im 
Besitze des Hauptes der Lehnslinie befindliche Lehn in ein 
Allodium verwandelt wird. (ebend.) 482. — in wiefem auf 
solche das Gesetz v. 11. Juli 45. wegen Aufhebung der 
in der Provinz Schlesien geltenden besondern Rechte über 
die ehelichen Güterverhältnisse und die geseliche Erb- 
solge keine Anwendung findet. (ebend. §. 3.) 471. 472. 
— s. auch Laudemien. 
Lehngerechtsame, der vormals reichsständischen Familien- 
häupter, Eidesleistung in Prozessen über solche durch einen 
ihrer Beamten. (A. K. O. v. Z. Janr. 45.) 37. 
Lehnrittergüter, in den vormals Königl. Sächsischen 
Landestheilen, Aufhebung rer Unfähigkeit des bäuerlichen 
Standes zu deren Erwerbung. (A. K. O. v. 7. Febr. 
45.) 90. 97. 
Spnesekger Wahrnehmung ihrer Rechte bei dem 
Eutschädigungsverfahren wegen aufgehobener oder für ab- 
löebar 
Befugniß und Befäbigung ders. zur
	        
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