Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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monirt und nach Erledigung der Einwendungen dechargirt. Entstehen dabei 
Differenzen zwischen dem Ausschusse und dem Direktorio, so sind dieselben zu- 
vörderst der nächsten Generalversammlung der Aktionaire zur Beschlußnahme 
vorzulegen. Regreßansprüche gegen die Mitglieder des Direktorü können jedoch 
nur im gewöhnlichen Rechtswege geltend gemacht werden. 
g. 39. 
Der Ausschuß versammelt sich, so oft er vom Vorsitzenden oder in Be- 
hinderungsfällen von dessen Stellvertreter einberufen wird. Dies muß allemal 
geschehen, wenn mindestens drei Ausschußmitglieder darauf antragen. 
S. 40. 
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter ladet die Ausschußmitglieder 
schriftlich zu den Versammlungen ein und bezeichnet dabei die zur Berathung 
bestimmten wichtigern Gegenstände. Wer zu erscheinen behindert ist, muß den 
ihm zunächst woßnenden Stellvertreter (V. 28.), oder den Vorsitzenden davon 
benachrichtigen, und jener Stellvertreter oder der dazu vom Vorsitzenden Ein- 
* ist dann berechtigt und verpflichtet, an der Versammlung Theil zu 
nehmen. 
S. 41. 
Die Beschlüsse des Ausschusses sind nur dann gültig, wenn mindestens 
eilf stimmberechtigte Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder dessen 
Stellvertreters, anwesend waren. 
g. 42. 
Die Beschluͤsse des Ausschusses werden durch absolute Stimmenmehrheit 
der Anwesenden gefaßt. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsitzenden. 
g. 43. 
Auch zu den, dem Ausschusse obliegenden Wahlen ist absolute Stim- 
menmehrheit erforderlich. Ergiebt sich dieselbe nicht sogleich bei der ersten Ab- 
stimmung, so sind diejenigen beiden Personen, welche die meisten Stimmen 
haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wenn bei der ersten Abstimmung 
die meisien Stimmen auf mehr als zwei Personen gefallen sind, so kommen 
dieselben alle auf die engere Wahl. Bei jeder engeren Wahl har, wenn nicht 
eine ungerade Zahl von Ausschußmitgliedern anwesend ist, der Vorsitzende zwei 
Stimmen abzugeben. Bei allen dem Ausschusse obliegenden Wahlen, sowie 
bei Beschlußrahmr über die Entfernung von Oirektoren, respektive Ausschuß- 
Mitgliedern (F. 31.), triltt geheime Absiummung ein. Im Uebrigen hängt das 
bei den Abstimmungen des Ausschusses zu beobachtende Verfahren von dem 
Ermessen des Vorsitzenden ab. 
C. 44. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusses wird Fuisee 
ofort
	        
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