Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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a) des ersten Betriebsbeamten (Bevollmaͤchtigten und Betriebsdirektors), der 
die administrative Geschaͤftsfuͤhrung, 
b) des Rendanten, der die Kassen-, Buch= und Rechnungsführung zu be- 
sorgen hat, 
muß das Direktorium die Bestätigung des Ausschusses einholen. Es steht dem 
Ausschusse frei, die Stelle des Betriebsdirektors mit der des Vorsitzenden des 
Direktorii auf die Dauer einer Wahlperiode zu vereinigen und dem Betriebs- 
Direktor, wenn er auf unbestimmte Zeit in die Diensie der Gesellschaft getre- 
ten ist, für die Dauer seiner Funktionen Sitz und Stimme im Direktorio und 
Ausschusse einzurdumen. 
Dritter Abschnitt. 
Transitorische Bestimmungen. 
S. 60. 
Das Komité, welches sich unter Zustimmung der Aktionaire und unter 
der Leitung des Königlichen Regierungskommissarius zur Bildung der Aktien- 
Gesellschaft vereinigt hat, hat die Befugniß: 
4) alle zur Erlangung der definitiven Konzession erforderlichen Einleitungen 
auf eine für die Gesellschaft verbindliche Weise zu treffen, namentlich 
2) für Ausführung des mit der Berlin-Potsdamer Eisenbahngesellschaft 
wegen Vereinigung ihres und des Potsdam-Magdeburger Eisenbahn= 
Unternehmens geschlossenen Vertrages zu sorgen, 
3) Erklärungen abzugeben, um den Bau einer Eisenbahnverbindung zwischen 
der Potsdam Magdeburger und Berlin-Hamburger Eisenbahn zu be- 
wirken; 
4) bis zur Allerhöchsten Genehmigung der Statuten die Gesellschaft mit 
allen darin dem Direktorio und Ausschusse beigelegten Befugnissen zu 
vertreten. 
Das Komité wird auch während der ganzen Bauzeit das Direktorium 
der Gesellschaft bilden. 
Es treten dessen Mitglieder zugleich bis zum Ablauf derjenigen drei Jahre, 
für welche die ersten Wahlen zum Ausschusse getroffen werden, in denselben und 
die Aktionaire wählen für diesen Jeitraum nur die übrigen, zur Ergänzung der 
statutenmäßigen Zahl nöthigen Mitglieder des Ausschusses und deren Stell- 
vertreter. Ver Mitglieder des Komités sind, gleich den übrigen Ausschußmit- 
gliedern fähig, für die folgenden Wahlperioden, sowohl vom Ausschusse, als 
den Akrionairen wieder gewählt zu werden. 
Vierter
	        
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