Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 571 — 
Vierter Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 01. 
Die Gesellschaft unterwirft sich nicht allein dem allgemeinen gesetzlichen 
Aufsichtsrechte der Koͤniglichen Regierung und der Benutzung ihrer Eisenbahn 
fuͤr militairische Zwecke unter den, Gesetzsammlung von 1843. Seite 373. ver- 
öffentlichten Bedingungen, sondern sie räumt der Königlichen Regierung auch 
folgende Befugnisse ein: 
1) den Fahr= und Frachttarif für Personen= und Güterbeförderung und 
den Bahngeldtarif, so wie jede Aenderung dieser Tarife zu genehmigen; 
2) den Fahrplan zu genehmigen und nöthigenfalls abzuändern, 
3) die Bedingungen zu reguliren, unter welchen die Gesellschaft den Betrieb 
auf den an die ihrige anschließenden Eisenbahnen übernehmen bann, 
4) durch ihren beständigen Kommissarius 
a) die Verhandlungen des Oirektorüt (respektive des Komité während der 
Bauzeit) so weit sie es für angemessen erachtet, leiten zu lassen und 
b) dessen, gegen seine Ansicht gefaßten Beschlüsse zu suspendiren, um 
entweder die Entscheidung der Königlichen Regierung oder des Aus- 
schusses einzuholen, je nachdem sich der Fall zur Entscheidung durch 
die ersiere oder durch die Gesellschaft eignet. 
g. 62. 
Alle an die Aktionaire, an unbekannte Eigenthümer einzelner Aktien oder 
an andere unbekannte Interessenten gerichtete Einladungen oder Bekannt- 
machungen in Angelegenheiten der Gesellschaft werden in die Preußische allge- 
mein Zeitung, in zwei andere Berliner- und die Magdeburger Zeitung ein- 
t. 
geruͤckt. 
Ist dieses geschehen, so kann sich Niemand mit der Ausflucht schuͤtzen, 
daß ihm der Inhalt des Erlasses nicht bekannt geworden sei. 
g. 63. 
Sneitigkeiten, welche in Eisenbahnangelegenheiten über gegenseitige Rechte 
und Verbindlichkeiten zwischen einzelnen Aktionairen untereinander, oder zwischen 
der Gesellschaft und einzelnen ihrer Mitglieder entstehen, dürfen mit Ausnahme 
des H. 38. erwähnten Falles nur durch ein schiedsrichterliches Verfahren ge- 
schlichtet werden. Das Direktorium hat das schiedsrichterliche Verfahren ein- 
uleiten, sobald einer der sireitenden Theile darauf anträgt. Es ertheilt beiden 
Parteien eine Frist zur Wahl von zwei Schiedsrichtern. Von jeder Parchei 
wird einer derselben gewählt. Wenn eine Parthei in der ihr gestellten Frist 
dem ODirektorio einen von ihr gewählten Schiedsrichter nicht namhaft macht, 
so wird derselbe vom Oirektorio ernannt. Beide Schiedsrichter wählen gemein- 
Jahrgang 1845. (Nr. 2612—2613) 80 schaft-
	        
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