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die erste Klasse, mit Litt. A bezeichnet, ist zur Abfindung der Aktionaire
der Berlin-Potsdamer Bahn bestimmt; die Obligationen dieser Klasse wer-
den, jede zu 200 Thaler Kurant, in fortlaufenden Nummern von 1 bis
10,000. ausgefertigt, und dürfen von Seiten der Potsdam-Magdeburger
Eisenbahngesellschaft nicht gekündigt, sondern nur allmählig amortifirt wer-
den; die zweite Klasse, mit Litt. B. bezeichnet, wird statt der gekündigten
Prioritätsaktien der Berlin-Potsdamer GEisenbahngesellschaft und nach deren
Amortisation, resp. Deponirung des Betrages der nicht erhobenen Aktien,
in Obligationen ebenfalls zu 200 Thaler Kurant in fortlaufenden Num-
mern von 10,001 bis 10,60. ausgefertigt.
Beide Klassen von Obligationen werden nach dem beiliegenden Schema aus-
gefertigt und von dreien Direktoren und dem Rendanten der Gesellschaft un-
kerzeichnet.
Wir gestatten der Potsdam-Magdeburger Eisenbahn-Gesellschaft, jedoch
unbeschadet der fortschreitenden Tilgung, die Zahl der Obligationen Litt. B.
um ebenso viel zu vermehren, als sie die Zahl der Obligationen Litt. A. ver-
mindern wird.
S. 2.
Die Obligationen tragen vier Prozent Zinsen. Zu deren Erhebung
werden den Obligationen zunächst für 6 Jahre 12 halbjährige, vom 1. Ja-
nuar d. J. an laufende, am 2. Januar und 1. Juli der betreffenden Jahre
ahlbare Zinskupons Nr. 1. bis 12. nach beiliegendem Schema beigegeben.
Beim Ablauf dieser und jeder folgenden sechsjährigen Periode werden nach
vorheriger öffentlicher Bekanmmachung für anderweite sechs Jahre neue Zins-
kupons ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des letzten
Kupons — mit dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen quit-
tirt wird — sofern nicht vor dessen Fälligkeitstermine dagegen von dem In-
haber der Obligation bei dem Direktorio schriftlich Widerspruch erhoben worden
ist; im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den In-
haber der Obligation. Diese Bestimmung wird auf dem jedesmaligen letzten
Kupon besonders vermerkt. -
g.3.
DieAnsprücheaufsinfenvergütungerlöschen,unddieZinskuponswer-
den ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Ver-
fallzeit zur Zahlung präsentirt werden.
S. 4.
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem
sie zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so
müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche spater, als an jenem
Tage, verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; geschieht dies
nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt
und zur Einlösung dieser Kupons verwendet. .r
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