Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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gezeigten Obligationen werden waͤhrend drei Jahren nach dem Zahlungstermin 
einmal von dem Direktorium der Gesellschaft, Behufs der Empfang- 
nahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht 
innerhalb zehn Jahren nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vor- 
gezeigt werden, sind werthlos, welches von dem Direktorium unter Angabe der 
werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären ist. ie Ge- 
sellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtungen mehr. 
9. 8. 
Außer dem im H. 5. gedachten Falle sind die Inhaber der Obligationen 
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Faͤllen von der Gesellschaft zuruͤck 
u fordern: 
; a) wenn fillge Zinskupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlösung pre- 
sentirt werden, länger als drei Monate unberichtigk bleiben; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder 
zu dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz 
aufhört; 
c) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskraftiger Erkenntnisse, Schul- 
denhalber Exekution vollstreckt wird; 
d) wenn die im FK. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht einge- 
halten wird. 
In den Fällen a., b. und c. kann das Kapital an demselben Tage, wo 
einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; im Falle d. ist dagegen eine 
dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. 
Das Recht der Zurückforderung dauert in dem Falle a. bis zur Jahlung 
des betreffenden Zinskoupons, in dem Falle b. bis zur Wiederherstellung des 
ununterbrochenen Transportbetriebes, in dem Falle c. ein Jahr, nachdem der 
vorgesehene Fall eingetreten ist, das Recht der Kündigung, in dem Falle d. 
drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen 
hatte erfolgen sollen. 
C. 9. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
a) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung, der Obligationen geht der 
Lahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesell- 
schaft vor. 
b) Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- 
bahn und den Bahnhäöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies 
bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe 
befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der 
Bahnhöôfe etwa an den Staat oder an Gemeinen zur Errichtung von 
Post-, Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen oder welche zu Packhöfen 
oder Waarenniederlagen abgetreten werden möchten. Für den Fall, daß 
Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, ob ein Grund- 
stück zur Eisenbahn und den Bahnhöfen erforderlich sei oder nicht, genügt 
ein Aktest des für das Eisenbahnunternehmen bestellten Kommissarius. 
(Nr. 2613.) c) Die
	        
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