Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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2. Gebrannte Steine aller Art, auch Dachziegel. 
. Geriß, Steinkohlen, Koaks. 
. Gyps (gebrannter). 
. Glasgallen. 
. Hornabfaͤlle, Hornschabsel, Hornspaͤne. 
. Klalf (gebrannter) auch hydraulischer Kalk. 
. Kleie. 
. Leien (Schiefersteine). 
. Leimleder und Abfaͤlle von Häuten, desgleichen Lederabfälle (kleine 
Lederschnitzel). 
. Lohkuchen, Lohkaͤse. 
. Moͤrtel von Dachziegeln und Backsleinen. 
23. Muschelschaalen (gemahlen). 
. Papierspaͤne (Abfaͤlle). 
5. Reifstangen von Weiden, auch geschälte und ungeschälte Weiden für 
Korbmacher. 
. Rohr für Tüncher. 
. Runkelruͤben (getrocknete). 
. Saͤgemehl. 
.Saͤcke, alte. 
. Sandsteine von Engers und Bendorf. 
. Salzabgang. 
2. Salzlauge. 
. Salzwasser. 
. Seegras, Waldhaare. 
Schweinsborsten (Abgang von) für Salmiakfabriken. 
Schwerspath (unverpackter). 
. Seifenfluß. 
. Steinernes Geschirr. 
39. Töpferwaaren (gemeine). 
Torf, Torfkohle. 
Tuffsieine (gemahlene und ungemahlene), auch an der Luft getrocknete 
Bausleine, aus gemahlenem Tufsstein. 
Traß (gemahlener). 
Vitriolstein und Vitriolerde. 
C. Frei vom Rheinzolle sind: 
Bäume (junge) und Rebensetzlinge. 
. Birken- und Reisigbesen. 
Bierhefe (flüssige). 
. Branntweinspülig. 
. Butter, welche nicht in Fässern oder Töpfen verpackt ist. 
Dunger aller Art, ausgelaugte Asche, Abfälle von Fabriken, Stall- 
mist, Düngersalz, Gyps, Kalkasche, Mergel u. s. w. 
(Nr. 2617.) Nr. 7.
	        
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