Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Benennung der Gegenstände. 
Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren: 
a) Rohes anmnmnmmm . ... . . .. 
hb) Gebleichtes oder gefärbtes GHernnn . .. . . . . 
c)Zwirn............................·...........................·...... 
J)GrauePackleinwandundSegeltuch..·................................ 
s-)Rohe(unappketirte)Leinwand,toher3willichundeillich 
Ausnahme. Rohe, ungebleichte Leinwand geht frei ein: 
au. in Preußen: 
auf den Grenzlinien von Leobschütz bis Seidenberg in der Ober-Lausitz, von 
Heiligensiadt bis Nordhausen und von Herstelle bis Anholc, nach Bleichereien 
oder Leinwandmärkten; 
bb. in Sachsen: 
auf der Gränzlinie von Ostritz bis Schandau, auf Erlaubnißscheine; 
cc. in Kurhessen: 
auf Erlaubnißscheine nach Bleichereien oder Märkten. 
f) Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder in anderer Art zugerichtete (appretirte), 
auch aus gebleichtem Garn gewebte Leinwand; gebleichter oder in anderer 
Art zugerichreter Zwillich und Drillich; rohes und gebleichtes, auch ver- 
arbeitetes Tisch-, Bekt= und Handtücherzeug, leinene Kittel, auch neuc 
Leibwäse . .. . . . . . 
g) Baͤnder, Batist, Borten, Fransen, Gaze, Kammertuch, gewebte Kanten, 
Schnüre, Strumpfwaaren, Gespinnsie und Tressenwaaren aus Metallfaͤden 
und Leinen, jedoch außer Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Mes- 
sing und Stalllllll ### 
h) Zwirnspigeeen . ... .. . . . . . . . 
Lichte (Talg-, Wachs-, Wallrath- und Stearin-). ....... . ... . ... .. .. . . . . .. 
Lumpen und andere Abfaͤlle zur Papierfabrikation: 
leinene, baumwollene und wollene Lumpen, Papierspäne, Makulatur (be- 
Lüueten und bedruckte), desgleichen alte Fischernetze, altes Tauwerk und 
Strikkckccee u . .. . . . .. . . . . 
Anmerk. Alte Fischernetze, altes Tauwerk und Stricke beim Ausgange uͤber Preußische Sechaͤfen
	        
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