Sachregister.
Ministerium des Innern, (Forts.)
Ministerien, (Forts.)
Janr. 45. §J. 18.) 44. — dies. sind befugt, die Zahl,
Zeit und Dauer der Märkte festzusetzen. (ebend. §. 70.)
56. — unter deren Genehmigung sollen die Regierungen
ein Verzeichniß der zu den Wochenmarkt-Artikeln gehöri-
gen Gegenstände bekannt machen. (ebend. §. 78.) 56. —
Aufhebung bestehender Fährgerechtigkeiten, als ausschließ-
liche Berechtigungen, burch dies. (ebend. §. 7.) 43. —
s. auch Finanzministerium, Justizministerium 2c.
Ministerium der auswärtigen Angelegenhei-
ten, die Leitung desselben wird, in Stelle des in den
Ruhestand versetzten Staats= und Kabinetsministers, Frei-
herrn v. Bülow, dem Gesandten und bevollmächtigten
Minister, Generallieutenant, Freiherrn v. Canictz, unter
Ernennung desselben zum Staats= und Kabinetsminister,
definitiv übertragen. (A. K. O. v. 29. Septbr. 45.) 599.
Ministerium des Innern (Minister des Innern),
demselben stehen unter Allerhöchster Genehmigung die
Debitsverbote gegen die außerhalb der Preußischen und
innerhalb der Staaten des deutschen Bundcs erscheinenden
politischen Jeitungen und Zeitschriften zu, in Anwendung der
Is. 8. u. 11. Nr. 2. der Verord. v. 23. Febr. 43., die
Organisation der Censürbehörden betr. (A. N. O. v. 14.
März 45.) 162. — auf dessen und des Justizministers
gemeinschaftlichen Vorschlag werden von des Königs
Majestät die Mitglieder des Revisionskollegiums für
Landeskultursachen ernannt. (V. v. 22.Novbr. 44. S. S.) 21.
— auch können erstere das letztere im Falle eines vorüberge-
henden Bedürfnisses durch Hülfsarbeiter verstärken. (ebend.
S. 8.) 21.— dasselbe ist befugt, bei den Auseinandersetzungs-
Behörden denjenigen Hülfsarbeitern, welche die vorschrifts-
mäßige technische Qualisikation erworben haben, ein volles
Stimmrecht beizulegen. (ebend. §. 2.) 19. — Er-
richtung der Spruchkollegien bei den Regierungen der
Provinz Preußen und Ernennung deren Dirigenten durch
dasselbe, in Gemeinschaft mit dem Justizmimster. (ebend.
§. 3.) 19. — bildet nicht mehr die Rekurs-Justanz
gegen Erkenntnisse der General = Kommissionen und
Spruchkollegien, sondern solche geht auf das Revisions-
kollegium für Landeskultursachen über. (ebend. §. 14.)
22. — im Übrigen verbleiben dems. alle bisherigen, aus
dem Aufsichtsrechte über die Auseinandersetzungsbehörden
herfließenden Befugnisse. (ebend. §S. 14.) 22. — bildet
die Rekurs-Instanz gegen die Entscheidungen der Regie-
rungen in Streitigkeiten über die Regulirung und Ver-
theilung der öffentlichen Abgaben und Lasten bei Zer-
stückelungen von Grundstlicken. (G. v. Z. Janr. 45.
8#S. 22. u. 23.) 30. — desgl. bei neuen Ansledelungen.
(ebend. §. 20.) 30. — Genehmigung der Erhebung von
Eintritts= oder Einzugsgeldern in den Städten der Pro-
vinz Westphalen durch dasselbe. (G. v. 24. Janr. 45. S. 2.)
1845. 61
39. — soll dem Oberprästdenten zur Leitung der ersten
erforderlichen Einrichtungen behufs der einzuführenden
Rheinischen Gemeinde = Ordnung mit Onstruktion verse-
hen. (Gem.= Ord. v. 23. Juli 45. §. 119.) 654. —
erläßt gemeinschaftlich mit dem Finanzministerium die zur
Erhebung von Gemeinde-Auflagen in der Rheinprovinz
erforderlichen Instruktionen. (ebend. § 98.) 548. — zu
Abänderungen in den Biirgermeisterei-Bezirken ist dessen
Genehmigung erforderlich. (ebend. §. 9.) 525. —
Bestätigung der Gemeindestatuten und Dorfordnungen
durch dasselbe. (ebend. §. 11.) 525. — hat die Regie-
rungen mit Instruktion über die Erhebung von Eintritts-
geldern zu versehen. (ebend. §. 14.) 526. — Festsetzung
eines geringern Haupt-Grundsteuersatzes für die Befähi-
gung zum Meistbeerbten durch dasselbe. (ebend. §. 33.)
531. — nur mit Genehmigung desselben ist eine Tren-
mung der Stellen des Gemeindevorstehers und des Bür-
germeisters gestattet. (ebend. §. 74.) 541. — auch ist
dessen Genehmigung zur Veräußerung von werthvollen
Kunstsachen und Archiven der Gemeinden erforderlich.
(ebend. §. 96.) 547. — dessen Bestätigung bedarf der
Beschluß der Regierung über die unfreiwillige Entlassung
eines Bürgermeisters. (ebend. 105.) 349. — von dems.
sollen die Regierungen über die Annahme und Führung
festbestimmter und erblicher Familiennamen seitens der
Juden mit Instruktion versehen werden. (A. K. O. v.
31. Oktbr. 45.) 682. — s. auch Ministerien.
Ministerium der geistlichen Angelegenbeiten,
unter dessen Genehmigung bleibt den Konsistorien vorbe-
halten, ihre Dispensationsbefugnisse den Superintendenten
zu delegiren. (V. v. 27. Juni 4 8. 1. Ar. 6.) 441.
Ministerium der Medizi beita
von solchem bedürfen Medizinalpersonen, Geburtshelfer,
Apotheker 2c. einer Approbation. (Gew.-Ord. v. 17.
Janr. 45. S. 42.) 49.
Melusszeriunn, öffentliches, in der Rheinprovinz,
durch dessen Beamte soll der Staat in fiskalischen Prozessen
über Vermögensangelegenheiten bei den Cioilgerichten
künftig nicht vertreten werden. (A. K. O. v. 20. Soptbr.
45.) 777. — Verpflichtung jener Beamten dagegen, in
Untersuchungen vor den Zuchtpolizeigerichten wegen Ent-
wendung gefällten Holzes aus Staatswaldungen zugleich
den Werthersatz des letztern in Antrag zu bringen.
(ebend.) 777. — hiernach wird der Beschluß vom 28.
Juli 1796. aufgehoben. (ebend.) 777.
Mobiliarversicherung gegen Fenersgesahr, Errichtung
der Preußischen National= Versicherungsgeselschaft zu
Stettin für solche auf Aktien. (A. K. O. v. 31. Oktbr.
45. nebst Statut v. 5ö. Apr. 45.) 789—819.
Möblirte Zimmer, (.letz.
Mo-