Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Sachregister. 
Ministerium des Innern, (Forts.) 
Ministerien, (Forts.) 
Janr. 45. §J. 18.) 44. — dies. sind befugt, die Zahl, 
Zeit und Dauer der Märkte festzusetzen. (ebend. §. 70.) 
56. — unter deren Genehmigung sollen die Regierungen 
ein Verzeichniß der zu den Wochenmarkt-Artikeln gehöri- 
gen Gegenstände bekannt machen. (ebend. §. 78.) 56. — 
Aufhebung bestehender Fährgerechtigkeiten, als ausschließ- 
liche Berechtigungen, burch dies. (ebend. §. 7.) 43. — 
s. auch Finanzministerium, Justizministerium 2c. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenhei- 
ten, die Leitung desselben wird, in Stelle des in den 
Ruhestand versetzten Staats= und Kabinetsministers, Frei- 
herrn v. Bülow, dem Gesandten und bevollmächtigten 
Minister, Generallieutenant, Freiherrn v. Canictz, unter 
Ernennung desselben zum Staats= und Kabinetsminister, 
definitiv übertragen. (A. K. O. v. 29. Septbr. 45.) 599. 
Ministerium des Innern (Minister des Innern), 
demselben stehen unter Allerhöchster Genehmigung die 
Debitsverbote gegen die außerhalb der Preußischen und 
innerhalb der Staaten des deutschen Bundcs erscheinenden 
politischen Jeitungen und Zeitschriften zu, in Anwendung der 
Is. 8. u. 11. Nr. 2. der Verord. v. 23. Febr. 43., die 
Organisation der Censürbehörden betr. (A. N. O. v. 14. 
März 45.) 162. — auf dessen und des Justizministers 
gemeinschaftlichen Vorschlag werden von des Königs 
Majestät die Mitglieder des Revisionskollegiums für 
Landeskultursachen ernannt. (V. v. 22.Novbr. 44. S. S.) 21. 
— auch können erstere das letztere im Falle eines vorüberge- 
henden Bedürfnisses durch Hülfsarbeiter verstärken. (ebend. 
S. 8.) 21.— dasselbe ist befugt, bei den Auseinandersetzungs- 
Behörden denjenigen Hülfsarbeitern, welche die vorschrifts- 
mäßige technische Qualisikation erworben haben, ein volles 
Stimmrecht beizulegen. (ebend. §. 2.) 19. — Er- 
richtung der Spruchkollegien bei den Regierungen der 
Provinz Preußen und Ernennung deren Dirigenten durch 
dasselbe, in Gemeinschaft mit dem Justizmimster. (ebend. 
§. 3.) 19. — bildet nicht mehr die Rekurs-Justanz 
gegen Erkenntnisse der General = Kommissionen und 
Spruchkollegien, sondern solche geht auf das Revisions- 
kollegium für Landeskultursachen über. (ebend. §. 14.) 
22. — im Übrigen verbleiben dems. alle bisherigen, aus 
dem Aufsichtsrechte über die Auseinandersetzungsbehörden 
herfließenden Befugnisse. (ebend. §S. 14.) 22. — bildet 
die Rekurs-Instanz gegen die Entscheidungen der Regie- 
rungen in Streitigkeiten über die Regulirung und Ver- 
theilung der öffentlichen Abgaben und Lasten bei Zer- 
stückelungen von Grundstlicken. (G. v. Z. Janr. 45. 
8#S. 22. u. 23.) 30. — desgl. bei neuen Ansledelungen. 
(ebend. §. 20.) 30. — Genehmigung der Erhebung von 
Eintritts= oder Einzugsgeldern in den Städten der Pro- 
vinz Westphalen durch dasselbe. (G. v. 24. Janr. 45. S. 2.) 
1845. 61 
39. — soll dem Oberprästdenten zur Leitung der ersten 
erforderlichen Einrichtungen behufs der einzuführenden 
Rheinischen Gemeinde = Ordnung mit Onstruktion verse- 
hen. (Gem.= Ord. v. 23. Juli 45. §. 119.) 654. — 
erläßt gemeinschaftlich mit dem Finanzministerium die zur 
Erhebung von Gemeinde-Auflagen in der Rheinprovinz 
erforderlichen Instruktionen. (ebend. § 98.) 548. — zu 
Abänderungen in den Biirgermeisterei-Bezirken ist dessen 
Genehmigung erforderlich. (ebend. §. 9.) 525. — 
Bestätigung der Gemeindestatuten und Dorfordnungen 
durch dasselbe. (ebend. §. 11.) 525. — hat die Regie- 
rungen mit Instruktion über die Erhebung von Eintritts- 
geldern zu versehen. (ebend. §. 14.) 526. — Festsetzung 
eines geringern Haupt-Grundsteuersatzes für die Befähi- 
gung zum Meistbeerbten durch dasselbe. (ebend. §. 33.) 
531. — nur mit Genehmigung desselben ist eine Tren- 
mung der Stellen des Gemeindevorstehers und des Bür- 
germeisters gestattet. (ebend. §. 74.) 541. — auch ist 
dessen Genehmigung zur Veräußerung von werthvollen 
Kunstsachen und Archiven der Gemeinden erforderlich. 
(ebend. §. 96.) 547. — dessen Bestätigung bedarf der 
Beschluß der Regierung über die unfreiwillige Entlassung 
eines Bürgermeisters. (ebend. 105.) 349. — von dems. 
sollen die Regierungen über die Annahme und Führung 
festbestimmter und erblicher Familiennamen seitens der 
Juden mit Instruktion versehen werden. (A. K. O. v. 
31. Oktbr. 45.) 682. — s. auch Ministerien. 
Ministerium der geistlichen Angelegenbeiten, 
unter dessen Genehmigung bleibt den Konsistorien vorbe- 
halten, ihre Dispensationsbefugnisse den Superintendenten 
zu delegiren. (V. v. 27. Juni 4 8. 1. Ar. 6.) 441. 
Ministerium der Medizi beita 
von solchem bedürfen Medizinalpersonen, Geburtshelfer, 
Apotheker 2c. einer Approbation. (Gew.-Ord. v. 17. 
Janr. 45. S. 42.) 49. 
Melusszeriunn, öffentliches, in der Rheinprovinz, 
durch dessen Beamte soll der Staat in fiskalischen Prozessen 
über Vermögensangelegenheiten bei den Cioilgerichten 
künftig nicht vertreten werden. (A. K. O. v. 20. Soptbr. 
45.) 777. — Verpflichtung jener Beamten dagegen, in 
Untersuchungen vor den Zuchtpolizeigerichten wegen Ent- 
wendung gefällten Holzes aus Staatswaldungen zugleich 
den Werthersatz des letztern in Antrag zu bringen. 
(ebend.) 777. — hiernach wird der Beschluß vom 28. 
Juli 1796. aufgehoben. (ebend.) 777. 
Mobiliarversicherung gegen Fenersgesahr, Errichtung 
der Preußischen National= Versicherungsgeselschaft zu 
Stettin für solche auf Aktien. (A. K. O. v. 31. Oktbr. 
45. nebst Statut v. 5ö. Apr. 45.) 789—819. 
Möblirte Zimmer, (.letz. 
Mo-
	        
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