Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

Zweiter  Teil.  Verfahren.  5  293.                                     255

Seite  beanstandet  wird.  Geschieht  dies  nicht,  so  ist  im  Protokolle
  zu  vermerken  —  und  zwar  nach  der  Vernehmung  des
Zeugen  —,  daß  und  aus  welchem  Grunde  die  Beeidigung
unterblieben  ist.  RMGer.  PE.  I,  45.

4)  Der  Verhandlungsführer  kann  bis  zur  Verkündung  des
Urteils  das  geschlossene  Beweisverfahren  jederzeit  wieder  aufnehmen,
  ohne  hierzu  eines  zuvorigen  Gerichtsbeschlusses  zu  bedürfen.
  RMGer.  PE.  II,  40.  E.  1,22.  E.  5,8.  E.  251.

5)  Hat  der  Vorsitzende  des  Standgerichts  die  Führung  der
Verhandlung  einem  Beisitzer  überlassen,  so  kann  er  selbst  keine
Fragen  direkt  an  den  Angeklagten  stellen,  sondern  muß  sie
durch  den  Verhandlungsführer  stellen  lassen.  RMGer.  PE.  II,  40.

6)  Eine  solche  Beanstandung  kann  auch  seitens  eines  Mitgliedes
  des  Gerichts  erfolgen;  es  darf  dies  aber,  wie  Loewe
zu  § 237  A.7  mit  Recht  ausführt,  nur  in  der  Art  geschehen,
daß  der  Verhandlungsführer  in  einer  für  andere  nicht  vernehmbaren
  Weise  ersucht  wird,  mit  dem  Gerichte  in  Beratung
zu  treten.

Glaubt  der  Angeklagte  durch  eine  auf  die  Sachleitung  bezügliche
  Anordnung  des  Verhandlungsführers  beschwert  zu  sein,
so  muß  er,  um  sich  den  Weg  zur  Revision  zu  eröffnen,  diese
Anordnung  als  unzuständig  beanstanden  und  Gerichtsbeschluß
veranlassen.  RMGer.  III.  6.  Okt.  1905.  E.  9,126.

293.¹)  Jedem  Mitgliede  des  Gerichts,  dem  Vertreter
  der  Anklage,  dem  Angeklagten  und  dem  Vertheidiger
  ist  auf  Verlangen  zu  gestatten,  Fragen  an  die
Zeugen  und  Sachverständigen  zu  stellen.  ²) ²ª)  Der  Vertheidiger
  kann  die  Fragen  nur  durch  den  die  Verhandhandlung
  Führenden  stellen.

Ungeeignete  oder  nicht  zur  Sache  gehörige  Fragen
können  von  dem  die  Verhandlung  Führenden  zurückgewiesen
  werden.  ³)  ⁴)  ⁵)

Zweifel  ⁶)  über  die  Zulässigkeit  einer  Frage  entscheidet
  das  Gericht.

1)  Vgl.  §§  238—241  RStrPO.  

2)  Ein  Mitglied  des  Gerichts  kann  von  dem  Verhandlungsführer
  nicht  verlangen,  daß  dieser  seinerseits  eine  gewünschte
  Frage  an  einen  Zeugen  oder  Sachverständigen  stelle.
Das  Gerichtsmitglied  hat  nach  Gestattung  seitens  des  Verhandlungsführers
  nur  das  Recht,  selbst  eine  Frage  zu  stellen.