Zweiter Teil. Verfahren. 5 293. 255
Seite beanstandet wird. Geschieht dies nicht, so ist im Protokolle
zu vermerken — und zwar nach der Vernehmung des
Zeugen —, daß und aus welchem Grunde die Beeidigung
unterblieben ist. RMGer. PE. I, 45.
4) Der Verhandlungsführer kann bis zur Verkündung des
Urteils das geschlossene Beweisverfahren jederzeit wieder aufnehmen,
ohne hierzu eines zuvorigen Gerichtsbeschlusses zu bedürfen.
RMGer. PE. II, 40. E. 1,22. E. 5,8. E. 251.
5) Hat der Vorsitzende des Standgerichts die Führung der
Verhandlung einem Beisitzer überlassen, so kann er selbst keine
Fragen direkt an den Angeklagten stellen, sondern muß sie
durch den Verhandlungsführer stellen lassen. RMGer. PE. II, 40.
6) Eine solche Beanstandung kann auch seitens eines Mitgliedes
des Gerichts erfolgen; es darf dies aber, wie Loewe
zu § 237 A.7 mit Recht ausführt, nur in der Art geschehen,
daß der Verhandlungsführer in einer für andere nicht vernehmbaren
Weise ersucht wird, mit dem Gerichte in Beratung
zu treten.
Glaubt der Angeklagte durch eine auf die Sachleitung bezügliche
Anordnung des Verhandlungsführers beschwert zu sein,
so muß er, um sich den Weg zur Revision zu eröffnen, diese
Anordnung als unzuständig beanstanden und Gerichtsbeschluß
veranlassen. RMGer. III. 6. Okt. 1905. E. 9,126.
293.¹) Jedem Mitgliede des Gerichts, dem Vertreter
der Anklage, dem Angeklagten und dem Vertheidiger
ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen an die
Zeugen und Sachverständigen zu stellen. ²) ²ª) Der Vertheidiger
kann die Fragen nur durch den die Verhandhandlung
Führenden stellen.
Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen
können von dem die Verhandlung Führenden zurückgewiesen
werden. ³) ⁴) ⁵)
Zweifel ⁶) über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet
das Gericht.
1) Vgl. §§ 238—241 RStrPO.
2) Ein Mitglied des Gerichts kann von dem Verhandlungsführer
nicht verlangen, daß dieser seinerseits eine gewünschte
Frage an einen Zeugen oder Sachverständigen stelle.
Das Gerichtsmitglied hat nach Gestattung seitens des Verhandlungsführers
nur das Recht, selbst eine Frage zu stellen.