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Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen,
den Regierungsrath Eduard Delius,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein,
den Geheimen Rath Dr. Christian Eckhardt, Kommandeur des Großher-
zoglich Hessischen Ludwigordens und des Großbherzoglich Badenschen Ordens
vom Zähringer Löwen, Ritter des Königlich Bayerischen Verdienstordens der
Bayerischen Krone,
und Seine Hoheit der Herzog zu Nassau,
den Geheimen Rath Ferdinand Vollpracht, Kommandeur des Großher-
zoglich Hessischen Verdienstordens Philipp's des Großmüthigen,
welche, unter dem Vorbehalt der landesherrlichen Besiaätigung, über nach-
stehende Bestimmungen, von denen ohne allseitige Einwilligung nicht abgegan-
gen werden soll, übereingekommen sind.
Artikel 1.
Die Lahn wird von ihrer Mündung, vorläufig bis Giessen, dergestalt
schiffbar gemacht und mit solchen Einrichtungen versehen, daß sie regelmäßig
mit Fahrzeugen von
100 Preußischen Fuß Länge
10 - - Breite und
2 - -Einsenkung
(den Fuß zu 0,314 métre gerechnet) auf= und abwärts befahren werden kann.
Da es, wenn auch nicht bei der ersten Anlage der Regulirungsarbeiten
erreichbar, doch für die Folge als sehr wünschenswerth zu betrachten isi, daß
die Lahn überall, auch bei den kleinsten Wasserständen, eine Wassertiefe von
3 Fuß Preußisch erhalte, so werden die betheiligten Staatsregierungen be-
müht sein, einen solchen Zustand im Fertgange der Regulirungsarbeiten her-
beizuführen.
Artikel 2.
Jeder Uferstaat hat den im Arrikel 1. erwähnten Zustand in möglichst kur-
zer Zeit auf seinem Gebiete herzustellen und fortwährend zu erhalten, nament-
lich das Gefälle zu reguliren, die nöthigen Schleusen anzulegen, das Flußbert
in seiner Richtung, Breite und Tiefe zu korrigiren, den Leinpfad überall der-
gestalt herzustellen, daß er, mit Ausnahme der höchsien Wassersiande, jederzeit
praktikable isi, insonderheit auch die nöthigen Maaßregeln zu treffen, damit
weder durch Mühlen oder andere Trieb= und Räderwerke auf dem Lahnflusse
noch durch Wehre oder andere Anlagen irgend einer Art, als Brücken, Fähren
und dergleichen, eine Hemmung oder unverhältnißmäßige Beldsiigung der Schif-
fahrt entstehe. Desgleichen wird jeder Ufersiaat dafür sorgen, daß Anlande-
plätze, Bohlwerke, Krahnen, öffentliche Waagen, Magazine, Sicherheitshäfen
und andere Anstalten, welche das Bedürfniß der Schiffahrt erfordert, an den
geeigneten Stellen errichtet und unterhalten werden.
Die Schleusen sollen mindestens eine lichte Weite von 17 Preußischen
Fuß, und zwar zwischen den Thoren, sowie eine Länge von mindestens 105
Preußischen Fuß zwischen dem Abfallboden und der TWorkammner des Unter-
haupts erhalten und so tief sein, daß die Drampel nicht weniger als 3 Fuß
unter