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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNJNr. 37 —
(Nr. 2635.) Vertrag zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Joll-
Vereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuer-
Vereins andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-
Verhältnisse. Vom 16. Oktober 1845.
(Sen Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der
durch den Jollverein verbundenen Staaten,
o wie
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig, einerseikts,
und
Seine Majesiat der König von Hannover für Sich und in Vertretung Seiner
Königlichen Hoheit des Großherzogs von Oldenburg und Seiner Durch--
laucht des Fürsten von Schaumburg-Lippe, als Mitgliedern des Steuer-
Vereins, andrerseits,
von gleichem Wunsche beseelt, die gegenseitigen Verkehrsverhältmisse zwischen
Ihren Staaten sowohl, als auch überhaupt zwischen den beiderseitigen Joll-
und Steuervereinen, im gemeinsamen Interesse derselben, durch Erneuerung und
Vervollständigung der seit dem Jahre 1837 bestandenen Verträge, möglichst zu
fördern, haben zu diesem Zwecke Verhandlungen eröffnen lassen, und zu Be-
vollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen Allerhöchst Ihren Wirklichen Legations-
und vortragenden Rath im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Carl Albert v. Kamptz, Kommandeur zweiter Klasse des Herzoglich
Braunschweigschen Ordens Heinrichs des Löwen,
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig Höchst Ihren Finanzdirektor
August v. Geyso, Ritter des Herzoglich Braunschweigschen Ordens
Heinrichs des Löwen,
und
Seine Majestät der König von Hannover Allerhöchst Ihren Ober-Steuerrath
Dr. Otto Carl Franz Joseph Godehard Klenze, Ritter des Kö-
niglich Hannoverschen Ge#lphenordens, Kommandeur vom Dannebrog,
Komthur des Königlich Sachsischen Zivilverdienst-Ordens, Ritter des
Herzoglich Anhaltschen Ordens Albrecht des Baͤren,
un
Jahrgang 1845. (Nr. 2035.) 98 Aller=
Ausgegeben zu Berlin den 1. Dezember 1845.