— 691 —
zirenden Staaten werden nach eben den Strafgesetzen geahndet, welche in dem
Staate, in welchem die Untersuchung und Beslrafuͤng eintritt, hinsichtlich glei-
cher Vergehen gegen die eigenen Zoll= (Steuer-) Gesetze vorgeschrieben sind.
Die defraudirte Abgabe und die nach derselben abzumessenden Strafsätze
werden jedoch nach dem Tarife des Vereins festgestellt, welcher die Abgabe zu
erheben hatte.
Auch kommen in Hinsicht der, mit den Kontraventionen konkurrirenden
gemeinen Verbrechen oder Vergehen, alle diejenigen kriminalrechtlichen Bestim-
mungen zur Anwendung, welche in Beziehung auf die von Inländern im Aus-
lande begangenen Verbrechen oder Vergehen in jedem Staate gelten.
Artikel 8.
In den nach Artikel 7. einzuleitenden Untersuchungen soll in Bezug auf
die Festsiellung des Thatbestandes den amtlichen Angaben der Behörden oder
Angestellten desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Kontravention began-
en worden ist, dieselbe Beweiskraft beigemessen werden, welche den amtlichen
Angaben der inländischen Behörden, Beamten oder Angestellten für Fälle glei-
cher Art in den Landesgesetzen beigelegt ist.
So geschehen Braunschweig, den 16. Oktober 1845.
Karl Albert von Kamptz. Dr. Otto Karl Franz Joseph
(L. S.) Godehard Klenze.
. S.)
August von Geyso. Franz Georg Karl Albrecht.
(L. S.) (I. S.)
(Nr. 2637.) II. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins einerseits, und Han-
nover andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Theile des König-
reichs Hannover an den Jollverein. Vom 16. Oktober 1845.
Artikel 1.
(Se' Majestät der König von Hannover treten, unbeschadet Ihrer Lan-
desherrlichen Hoheitsrechte in Gemäßheit der im Hauptvertrage vom heutigen
Tage getroffenen Verabredung, mit nachbenannten Gebietstheilen:
1) dem Amte Polle,
2) der Stadt Bodenwerder,
3) einem Theile des Amts Fallersleben, südlich von dem Wege, welcher
von Wolfsburg über Mörse nach Flechtorf führt, und zwar die Ort,
schaft Mörse mit eingeschlossen,
4) den Ortschaften Walle, Harrbüttel, Bechtsbuttel, Wendebrück, nebst der
Wenden= und Frickenmühle, Amts Gifthorn,
5) den Ortschaften Croya und Zicherie, nebst Kaiserswinkel, Amts Kebttes.
en
(Nr. 2636—2637.)