Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkuͤnfte des Vereins durch die 
Einfuͤhrung oder Anhaͤufung geringer verzollter Waarenvorraͤthe beeintraͤchtigt 
werden. 
So geschehen, Braunschweig, den 16. Oktober 1845. 
Karl Albert v. Kamptz. Dr. Otto Karl Franz Joseph 
(I. S.) Godehard Klenze. 
(I. S.) 
August v. Geyso. Franz Georg Karl Albrecht. 
(I. S.) (I. S.) 
(Nr. 2038.) III. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, wegen der Besteuerung 
innerer Erzeugnisse in den, nach der Uebereinkunft II. dem Jollvereine an- 
geschlossenen Königlich Hannoverschen Gebietstheilen. Vom 10. Okto= 
ber 1845. 
Ju Zusammenhange mit der zwischen Hannover einerseits und den Staaten 
des Jollvereins andrerseits heute abgeschlossenen Uebereinkunft, wegen Anschlie- 
ßhung verschiedener Königlich Hannoverscher Gebietstheile an den Zollverein, 
sind von den Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Hannover und 
Seiner Hoheit des Herzogs von Braunschweig und Lüneburg, noch die folgen- 
den, zunächst nur auf Verhältnisse zwischen Hannover und Braunschweig Bezug 
habenden Verabredungen unter dem Vorbehalte der Ratisikation getroffen 
worden. 
Artikel 1. 
Um gleichzeitig mit dem, mittelst der betreffenden Uebereinkunft vom 
heutigen Tage erfolgten Anschlusse verschiedener Königlich Hannoverscher Gebiets- 
theile an den Jollverein auch mit denjenigen innern Exzeugnissen, bei welchen 
eine Verschiedenheit der Besteuerung noch die gegenseitige Erhebung einer 
Uebergangsabgabe und die Anwendung besonderer Kontrollmaaßregeln noth- 
wendig machen würde, eine völlige Freiheit des Verkehrs zwischen den gedachten 
Hannoverschen Landestheilen und Braunschweig, sowie den zollvereinten Staaten, 
untker welchen eine Uebereinstimmung der Bestienerung der inneren Erzeugnisse 
vereinbart ist, herzustellen, wollen Seine Majestät der König von Hannover in 
Ihren oben benannten Landestheilen eine Gliichsellung der Bestenerung innerer 
Erzeugnisse mit den im Herzogthume Braunschweig bestehenden Besteuerungs- 
Grundsätzen bewirken. 
Artikel 2. 
Demgemäß werden Seine Majesiät der König von Hannover in den 
gedachten Landestheilen, was 
(Nr. 2637—2638.) a) den
	        
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