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schweigsche Regierung, vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen den frag-
lichen Braunschweigschen Landestheilen und dem Gebiete des Steuervereins,
diejenigen Maaßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Ein-
künfte des Steuervereins durch die Einführung oder Anhäufung geringer ver-
abgabter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden.
So geschehen Braumschweig, den 10. Oktober 1845.
Dr. Otto Carl Franz Joseph August von Geyso.
Godehard Klenze. (I. S.)
(I. S.)
Franz Georg Carl Albrecht.
(I. S.)
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(Nr. 2640.) V. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, die in den Kommunion-
Besitzungen zu erhebenden indirekten Abgaben betreffend. Vom 16. Ok-
tober 1845.
Artikel 1.
Worochsliich der, beiden kontrahirenden Staaten in dem Kommnniongebiete
zustehenden Hoheitsrechte werden angeschlossen:
I. dem Steuervereine:
a) die Kommunion-Okergemeinde mit der Frau-Marien-Saigerhütte, der
Goldscheidungshütte, der Messinghütte, dem Kupferbammer und den
übrigen dazu gehörigen Werken und Anlagen,
hb) das Kommnniongebiet bei dem Rammelsberge,
c) das Zehntgebaͤude und der Witriolhof zu Goslar,
d) die Stollenwohnungen in der Feldmark Goslar;
II. dem Zollvereine:
a) die Saline Juliushalle bei Harzburg,
b) die s. g. Langelsheimer Hütten in dem von Goslar nach Langelsheim
iehenden Thale, insbesondere die Frau-Sophienhütte, die Pottaschen-
#ön, die Herzog-Julius-Silberhutte und die Schwefelhütte,
) die Hüttenwerke und das Kommuniongebiet bei Gittelde,
ch der Frischofen bei Badenhausen.
Artik el 2.
Die hohen kontrahirenden Regierungen werden
1) in den dem Stenervereine angeschlossenen Kommunionbesitzungen (Art. 1.
Nr. I.) die im Koönigreiche Hannover geltenden Gesetze über die Ein-
gangs-, Ourchgangs= und Ausgangsabgaben, sowie über die Fabrikations=
abgabe vom Branntwein und dem Biere, auch das Reglement über
das Verhalten der Steuerbeamten beim Gebrauch der ihnen verliehenen
Waffen.
2) in