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(Nr. 2641.) VI. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den ubrigen Staaten
des Jollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des
Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
Vom 16. Oktober 1845. «
Artikel 1.
D. Waaren, welche von steuervereinsländischen Gewerbetreibenden aus dem
freien Verkehre des Steuervereins auf die Braunschweigschen Messen gebracht
und von dort von ihnen selbst oder von Käufern aus den Steuervereinsstaaten
in dieselben zurückgebracht werden, sollen bei ihrer Zurückführung in jene Scaaten
von Seiten des Zollvereins zu keiner Durchgangsabgabe herangezogen werden,
in sofern die deshalb vorzuschreibenden Bedingungen und Förmlichkeiten gehörig
beobachtet und erfüllt werden.
Auch sollen auf den Messen in Braunschweig von allen Waaren, welche
aus dem freien Verkehre der Staaten des Steuervereins abstammen, keine
höhere Meßgebühren oder Unkosten, als von den Meßgütern aus dem freien
Verkehre des Zollvereins erhoben werden.
Diejenigen Waaren und Güter, welche in dem freien Verkehre der
Staaten des Steuervereins sich befinden, und von steuervereinsländischen Ge-
werbetreibenden auf die Messen zu Braunschweig gebracht, und dann von jenen
Gewerbetreibenden oder von den Käufern der Waaren in die Staaten des
Steuervereins zurückgeführt werden, sollen dort einer Eingangssieuer nicht
unterliegen.
Die Bedingungen und Förmlichkeiten, unter welchen diese steuerfreie
Zurückführung geflattet isi, sollen fordersamst naher verabredet werden.
Artikel 2.
Die Zollvereinsstaaten wollen, mit Rücksicht auf die geringeren Steuer-
sätze, welche der Tarif des Steuervereins enthält, von den in der Anlage l.
aufgeführten Erzeugnissen der Steuervereinsslaaten, bei deren ummittelbaren
Einführung aus dem Steurrrereinsgebiere in das Zollvereinsgebiet, höhere, als
die in jener Anlage bezeichneten Eingangsabgabensätze, nicht erheben lassen,
auch die darin erwähnten Befreiungen von den Eingangsabgaben zugestehen.
Die Steuervereinsstaaten dagegen wollen von den in der Anlage II.
aufgeführten Erzeugnissen der Jollvereinsstaaten, bei deren unmittelbarer Ein-
führung aus dem Jollvereinsgebiete in das Steuervereinsgebiet keine höhere als
die, in dieser Anlage bezeichneten Eingangsabgabensätze erheben, auch die darin
erwähnten Befreiungen von den Eingangsabgaben zugesiehen; —
so wie auch von den übrigen, in der Anlage l. benannten Erzeugnissen,
welche dermalen im Steuervereine schon niedriger, als zu den dort aufgeführten
Sätzen, besteuert werden, falls jene Erzeugnisse zollvereinsländischen Ursprungs
sind, bei deren unmittelbarer Eimfühnzeg aus dem Zollvereinsgebiete in das
Steuervereinsgebiet, in keinem Falle höhere, als die laut der Anlage I. zoll-
vereinsseitig ermäßigten Eingangsabgabensätze erheben lassen. Wegen der er-
forderlichen Ursprungslegitimation der in den anliegenden Verzeichnissen 2
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