Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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B. Die Staaten des Steuervereins: 
1) Den abgabenfreien Durchgang durch das Hannoversche Gebiet auf den 
Straßen: 
a) zwischen Nieste und Kl. Almenrode, 
b) zwischen Apelern und Nienfeld über Pohle, 
2) den abgabenfreien Durchgang durch das Schaumburg-Lippesche Gebiet 
auf den Straßen: 
a) zwischen Obernkirchen und Minden über Gelldorf und Bückeburger 
Clus, und 
ßh) zwischen Obernkirchen und Rodenberg über Gelldorf und Kobbensen. 
Artikel 10. 
Ferner sind noch folgende Verabredungen über den erleichrerten Verkehr 
auf kurzen Durchgangsstraßen im Konigreiche Hannover und im Herzogthume 
Braunschweig getroffen worden. 
A. Für die Straßen im Königreiche Hannover. 
1) Abgabenfreiheit wird zugestanden für alle auf der Harzburger Eisenbahn 
transporkirten Gegenstände, welche auf dieser Bahn, oder von den 
Stationsorten derselben auf direktem Wege in das zunächst belegene Zoll- 
Vereinsgebiet ausgehen und umgekehrt. 
2) Auf allen, mit einem Gränzsteuer-Amte 1ster oder 2ter Klasse versehenen 
Steuerstraßen des Königreichs Hannover, welche zur unmittelbaren Ver- 
bindung der Herzoglich Braunschweigschen Hauptlande mit dem Harz- 
und Weserdistrikre, oder zur Verbindung einzelner Theile dieser Distrikte 
unter sich dienen, namentlich aber auf folgenden Straßen: 
a) über Gr. Lafferde ein und über Hildesheim und Dörshelf nach Karls- 
hürte aus und umgekehrr, 
b) über Wartjenstedt ein und über Bockenem nach Bornum aus und 
umgekehrt, 
) über Beinum ein und auf der Straße nach Lutrer am Barenberge aus 
und umgekehrt, 
ch) uh Schladen und Vienenburg nach dem Amte Harzburg und um- 
gekehrt, 
e) uͤber Oker und die Stadt Goslar nach Astfeld und umgekehrt, 
soll nur eine Kontrollgebuͤhr von 1 Ggr. fuͤr jedes angespannte Zugthier er- 
hoben werden. 
Reisefuhrwerke und Staatsposten sollen auf jenen Straßen von jeder 
Durchgangsabgabe befreit bleiben, sowie auch alle Transporte von Gegen- 
ständen, welche zusammen weniger als 6 Zentner wiegen. 
Vom Wiehe soll dort keine höhere Durchgangsabgabe, als: 
für Pferde, Maulthiere, Esel, Ochsen, Stene, Kühe und Rinder 8 Pf. 
für Säugefüllen, Kälber, Schweine und Schafrih 3 Pf. 
für jedes Stück erhoben werden. 
Angespannte Zugthiere, sowie Pferde unter dem Reuter, sind von dieser 
Durchgangsabgabe für Vich befreiet. 5 
Ab-
	        
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