A Berlin, den 14. Oktober 1845.
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des Koͤnigs Majestaͤt.
D. sechste Provinzial-Landtag der Mark Brandenburg und des Markgraf-
thums Niederlausitz hat in einer Petition vom 25. März 1837. hinsichtlich der
Altmärkischen Bauerlehne auf eine Deklaration des F. 78. des Gesetzes über
die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse 2c. in den Landestheilen, die
vormals eine Zeit lang zum Koͤnigreich Westphalen gehoͤrt haben, vom 21. April
1825., angetragen. Bei den hierauf durch die Allerhöchste Order vom 18. Fe-
bruar 1838. angeordneten Erörterungen sind verschiedene Gesetzvorschläge zur
Erwägung gekommen; gegen sämmtliche Vorschläge haben sich indeß bei den
wiederholten Berathungen wesentliche Bedenken erhoben, und hat der Staats-
rath unter dem 2. Juli d. J. sein Gutachten schließlich dahin erstattet, daß
zum Erlasse eines besonderen Gesetzes ein Bedürfniß nicht vorhanden sei.
So sehr auch von der einen Seite die eigenthümliche Beschaffenheit der
Altmärkischen Bauerlehne eine besondere Berücksichtigung bei der Anwendung
des F. 78. des erwähnten Gesetzes in Anspruch zu nehmen schien, so wenig
ließ sich doch andererseits verkennen, daß durch neue gesetzliche Bestimmungen
über den vorliegenden Gegenstand, die Rechtszustände, welche sich auf Grund
des Wesiphälischen Dekrers vom 28. März 1809. und der P. 39. und 68.
und folgende des Gesetzes vom 21. April 1525. nach manmigfachen Beziehun-
gen hin gebildet hatten, nicht blos in der Altmark, sondern auch in den übri-
gen Landestheilen, in denen jenes Gesetz gilt, in Frage gesiellt, und bereits er-
worbene Rechte verletzt werden würden.
Es konnte deshalb nur die Frage ins Auge gefaßt werden: in welchem
Sinne der mehrerwähme F. 78. nach einer richtigen Auslegung, und ohne über
die Gränzen einer bloßen Auslegung binauszugehen, auf die Altmärkischen Bauer-
lehne anzuwenden sei? Das Geheime Ober-Tribunal hat sich darüber in einem
auf Erfordern des Justizministers erstatteten Gutachten im Wesentlichen dahin
ausgesprochen:
„Die Bauerlehne, wie sie in der Provinz Sachsen, und nament-
lich auch in der Altmark vorkommen, sind — wem auch fteuda impro-
pria-irregularia — doch für wirkliche Lehne zu crachten und nach Lehn-
recht zu beurtheilen. Dieselben sind daher in den Landestheilen, welche
eine Zeit lang zum Königreich Wesiphalen gehört haben, gleich anderen
Lehnen, durch das Westphälische Oekret vom 28. März 1809. aufge-
hoben und in freies Eigenrhum verwandelt, insbesondere auch von dem
Heimfallsrecht und von allen sonstigen aus der Lehnsverbindung ent-
springenden Beschrankungen befreit worden.
„Das Gesetz vom 21. April 1825., die jetzt allein gültige Ent-
scheidungsquelle, hat es im Allgemeinen bei der durch die Westphälischen
Gesetze verfügten Aufhebung der lehnsherrlichen Rechte belassen (G. 59.
68. u. f.), in Ansehung der Bauerlehne aber im F. 75. eine besongre
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