Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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(Nr. 2646.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 7. November 1845., betreffend die Veroͤffent- 
lichung von Immediatgesuchen und Mdressen. 
E. ist seit einiger Zeit mehrfach vorgekommen, daß an Mich gerichtete Gesuche 
und Adressen gleichzeitig mit der Absendung oder noch vorher in den öffent- 
lichen Blättern abgedruckt werden. Zur Feen dieses Mißbrauchs be- 
siimme Ich, daß solche Gesuche und Adressen nur gleichzeitig mit den darauf 
ergangenen Bescheiden abgedruckt werden dürfen, sofern im Uebrigen eine solche 
Verbffentlichung gesetzlich statlhaft ist. Das Staatsministerium hat diesen Be- 
fehl durch die Gesetzsammlung zur öffenrlichen Kenntniß zu bringen. 
Sanssonci, den 7. November 1845. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(Tr. 2647.) Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des 
Reglements für die Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums 
Sachsen vom 18. Februar 1838. D. d. 7. November 1845. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen r2c. 1c. 
verordnen wegen Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des Regle- 
ments für die Feuersozietat des platten Landes des Herzogthums Sachsen vom 
18. Februar 1838., nach Anhôrung Unserer getreuen Stände der Provinz 
Sachsen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
Zu g. 5. 
Als zu einem Gebäude gehörig werden auch diejenigen, dem Zwecke des 
Gebäudes dienenden Geräthschaften erachtet, welche zwar an sich die Eigen- 
schaft beweglicher Sachen haben, wegen ihrer Größe und Aufstellung aber nicht 
leicht oder nur durch besondere Anstalten aus dem Gebäude entfernt werden 
konnen, z. B. Glocken, Orgeln, Braupfannen, Khlschiffe, Maschinerien und 
dergleichen. 
8 Der Besitzer ist jedoch nicht verpflichtet, Geraͤthschaften dieser Art ver- 
sichern zu lassen; dagegen ist auch die Generaldirektion lgt die Versicherung 
derselben abzulehnen, wenn sie solche nach vorheriger Einholung des Gutach- 
tens der Polizeibehörde und der Kreisdirektion nicht für angemessen hält. 
Zu g. 7. 
b Zur Versicherung koͤnnen fortan auch folgende Gebaͤude aufgenommen 
werden: 
1) Zuckersiedereien, 
2) Zichorienfabriken und 
3) Ziegelöfen, · 
(Nk.2646—2647.) 103 in-
	        
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