Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Zum g. 74. 
Die obere Leitung der Feuersozietaͤtsverwaltung verbleibt einstweilen auch 
ferner in der bisherigen Art der Regierung zu Gumbinnen. 
Zum g. 104. 
Die beiden Deputirten fuͤr die Rechnungsrevision sollen kuͤnftig von den 
assoziirten Staͤdten jedesmal auf drei Jahre in der Art gewaͤhlt werden, daß 
die Direktion sechs Kandidaten aus der Zahl der assoziirten Grundbesitzer den 
Stadtverordneten in den einzelnen assozürten Städten durch Vermittelung der 
betreffenden Magisträte zur Auswahl in Vorschlag bringt, wonächst diejenigen 
beiden Kandidaten, welche bei dieser Wahl die Stimmen der meisten Städte 
für sich haben, die Rechnungsdeputirten sind. 
Den einzelnen assozürten Städten sleht es frei, durch einen auf ihre 
Kosten abgesendeten Deputirten die Sozietätskassen-Rechnungen bei der Di- 
rektion jederzeit einsehen zu lassen. 
Zum S. 128. 
Zur Vergütung der bei einem Brande entstandenen Schäaden an den 
öffentlichen Feuerlöschgeräthen, so wie zur Vergütung von Beschädigungen an 
Zäunen und anderen nicht versicherten Gegensiänden, welche Behufs der 
Löschung oder Verhinderung der Weiterverbreitung eines Brandes auf poli- 
zeiliche Anordnung angerichtet oder doch nachher als nöthig oder nützlich für 
den gedachten Zweck anerkannt worden sind, soll ein Beitrag aus dem Feuer- 
Sozietäts-Fonds in dem Maaße geleistet werden, in welchem das Interesse der 
Immobiliar-Feuersozietät nach biligem Ermessen bei der Sache mit betheiligt 
erscheint. In der F el ist dieser Beitrag auf die Hälfte des ermittelten dies- 
fälligen Schadens festzusetzen und die Direktion ermächtigt, denselben in dieser 
Granze ohne Weiteres auf den Feuersozietäts-Fonds anzuweisen. Sollte in ein- 
zelnen Fällen, wegen besonderer Umstände ein höherer Veitrag der Immobiliar= 
Feuersozietät billig erscheinen, so hat die Direktion vor der Anweisung desselben 
noch LN Genehmigung der Deputirten der Sozietät für die Rechnungsrevision 
einzuholen. 
Gegeben Sanssouci, den 14. November 1845. 
(I. 8.)) Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. 
  
(Nr. 2649.) Verordnung über mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements für 
die Feuersozietät der sämmtlichen Stäbte des Regierungsbezirks Königs- 
berg, mit Ausschluß der Stadt Königsberg, vom 29. April 1838. D. d. den 
14. November 1845. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ⁊. 
haben die im KF. 40. des Reglements für die Feuersozietät der sämmtlichen 
Städte des Regierungsbezirks Königsberg mit Ausschluß der Stadt Köntgs- 
erg,
	        
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