Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Prozesse, (Forts.) 
meindevorsteher oder Bürgermeister. (ebend. 8. 101.) 54. 
— fiskalische, über Vermögensangelegenheiten, bei den 
Civilgerichten, in solchen soll der Staat durch die Be- 
amten des öffentl. Ministeriums künftig nicht vertreten 
werden. (A. K. O. v. 26. Septbr. 45.) 777. — Ver- 
pflichtung jener Beamten dagegen, in Untersuchungen vor 
den Zuchtpolizeigerichten wegen Entwendung gefällten 
Holzes aus Staatswaldungen zugleich den Werthersatz 
des letztern in Antrag zu bringen. (ebend.) 777. — hier- 
nach wird der Beschluß v. 28. Juli 1796. aufgehoben. 
(ebend.) 777. 
Prüfungen, deren Anordnung und Ausführung für ge- 
wisse, besonderer Befähigungszeugnisse bedürfende Ge- 
werbetreibende. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. SS 44— 
46) 50. — Anordnungen der Ministerien für solche und 
Befugniß ders., davon ausnahmsweise zu entbinden. (ebend. 
S. 4%) 50. — der Gewerbetreibenden für die Aufnahme 
in Innungen und für die Befugniß zur Annahme von 
Lehrlingen, Anordnungen für solche. (Gew.-Ord. v. 17. 
Janr. 45. S§. 108. 132. 162—167.) 61. 62. 72. 73. 
— in wiesfern davon Befre#ungen stattfinden können. 
(ebend. Ss. 108. 132.) 61. 66. — nähere Anweisungen 
über die Ausführung ders. bleibt den Ministerien vorbe- 
halten. (ebend. §. 164.) 72. — Ausstellung von Zeug- 
nissen über solche. (ebend. §. 100.) 72.f. — Entrichtung 
einer Gebühr für deren Abhaltung. (ebend. §. 165.) 72. 
Prüfungsbehörden, Orts- und Distrikts-, deren Bil- 
dung zur Prüfung der selbstständigen Gewerbetreibenden 
für die Aufnahme in Innungen und für die Befugniß 
zur Annahme von Lehrlingen. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 
45. §. 162.) 72. — bis zu deren Errichtung haben die 
Regierungen zu bestimmen, in welcher Art und durch 
welche Personen die Prüfungen zu bewirken sind. (ebend. 
S. 17.) 73. — nähere Anweisungen für solche bleibt 
den Ministerien vorbehalten. (ebend. §&. 164.) 72. — 
Entrichtung einer bestimmten Prüfungsgebühr an deren 
Kasse. (ebend. S. 165.) 72. 
Q. 
Guartier-Arrest, darf gegen Unteroffiziere und Ge- 
meine nur wegen Disziplinarvergehen verhängt werden. 
(Milit.-Straf.G. Thl. I. S. 30.) 301. 
Quästuren, an den Universitäten, alleinige Besugniß 
ders. zur Einziehung und Einklagung gestundeter Hono- 
rare für akademische Lehrer. (A. K. O. v. 26. Septbr. 
** 
R. 
Rademacher, Befugniß und Befähigung ders. zur Hal- 
tung von Lehrlingen durch Beitritt zu einer Innung und 
Sachregister. 1845. 
Nademacher, (Foris.) 
Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung. (Gew.-Ord. v. 
17. Janr. 45. S. 131—133. 162—167.) 65. 66. 7. 
73. — in wiefern von letzterer entbunden werden kann. 
(ebend. S5. 108. 132.) 61. 66. 
Nangverhältnisse, der zum Preußischen Heere gehö- 
renden Militairpersonen, Klassisikation ders. (Milit.-Straf- 
G. Thl. I. §. 4. mit Anl. A.) 290. 375—379. 
Napporte, militairische, unrichtige, Strafbarkeit für 
solche im Soldatenstande. (Milit.-Straf-G. Thl. I. 
8. 156.) 322. 
Räthe, geistliche, s. geistliche Räthe. 
Naub, Personen, welche wegen eines solchen verurtheilt 
worden, bedürfen zum Beginn eines selbstständigen Ge- 
werbebetriebes der Erlaubniß der Polizeiobrigkeit des Orte. 
(Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. §. 21.) 45. — in wie- 
fern solche zu versagen ist. (ebend. §. 21.) 45. — schließt 
von der Theilnahme an neu= und bereits gebildeten In- 
nungen aus. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. 95. 103. 107.) 
60. 61. — Ausscheiden und Ausstoßung aus letz. in glei- 
cher Beziehung. (ebend. §. 117.) 63. — desgl. aus den 
ohne Nachweis der Befähigung der Theilnehmer beste- 
henden Innungen. (ebend. 88. 118. 119.) 63. 64. — 
wegen eines solchen ist gegen Gewerbetreibende, deren 
Gewerbebetrieb durch Zuverlässigkeit und Unbescholtenheit 
bedingt und polizeilich gestattet worden, zugleich auch auf 
Verlust der Befugniß zum selbstständigen Gewerbebetriebe 
für immer zu erkennen (ebend. §. 174.) 75. — dessen 
Ermittelung bei Feststellung des Thatbestandes verübter 
Verbrechen durch Militairpersonen. (Milit. = Straf-G. 
Thl. II. §. 92. mit Anl. B. s§. 31— -33. ders.) 347. 
385. 
Realberechtigte, hypothekarische, deren Zuziehung bei 
Parzellirungen von Grundstücken. (G. v. 3. Jamr. 4). 
§. 7. Nr. 2. u. §. 8.) 27. — degl. bei neuen Ansie- 
delungen auf unbewohnten oder abgetrennten Grundstücken. 
(ebend. §. 26.) 30. — deuselben steht frei, sich bei dem 
Entschädigungsverfahren wegen aufgehobener oder für 
ablösbar erklärter Berechtigungen zu melden und ihre 
Rechte wahrzunehmen. (G. v. 17. Janr. 4.;. I5. H. u. 
39.) 80. 87. — s. auch Berg-Hopothekenwesen. 
Nealberechtigungen, deren Berücksichtigung bei Er- 
mittelung und Leistung von Entschädigungen für aufge- 
hobene Gewerbeberechtigungen. (G. v. 17. Jaur. 45. 
§. 8.) 80. — Gemeinden in der Rheinprovinz zuständig, 
Verfahren bei deren Veräußerung. (Gemcinde-Ord. v. 
W. Juli 45. §S. 95.) 547. — (. auch Gewerbeberech-- 
tigungen, Real- 
Reallasten, auf Grundstücken ruhend, von welchen bei 
Besitzveränderungen ein gewisses Laudemium entrichtet 
werden
	        
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