70
Prozesse, (Forts.)
meindevorsteher oder Bürgermeister. (ebend. 8. 101.) 54.
— fiskalische, über Vermögensangelegenheiten, bei den
Civilgerichten, in solchen soll der Staat durch die Be-
amten des öffentl. Ministeriums künftig nicht vertreten
werden. (A. K. O. v. 26. Septbr. 45.) 777. — Ver-
pflichtung jener Beamten dagegen, in Untersuchungen vor
den Zuchtpolizeigerichten wegen Entwendung gefällten
Holzes aus Staatswaldungen zugleich den Werthersatz
des letztern in Antrag zu bringen. (ebend.) 777. — hier-
nach wird der Beschluß v. 28. Juli 1796. aufgehoben.
(ebend.) 777.
Prüfungen, deren Anordnung und Ausführung für ge-
wisse, besonderer Befähigungszeugnisse bedürfende Ge-
werbetreibende. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. SS 44—
46) 50. — Anordnungen der Ministerien für solche und
Befugniß ders., davon ausnahmsweise zu entbinden. (ebend.
S. 4%) 50. — der Gewerbetreibenden für die Aufnahme
in Innungen und für die Befugniß zur Annahme von
Lehrlingen, Anordnungen für solche. (Gew.-Ord. v. 17.
Janr. 45. S§. 108. 132. 162—167.) 61. 62. 72. 73.
— in wiesfern davon Befre#ungen stattfinden können.
(ebend. Ss. 108. 132.) 61. 66. — nähere Anweisungen
über die Ausführung ders. bleibt den Ministerien vorbe-
halten. (ebend. §. 164.) 72. — Ausstellung von Zeug-
nissen über solche. (ebend. §. 100.) 72.f. — Entrichtung
einer Gebühr für deren Abhaltung. (ebend. §. 165.) 72.
Prüfungsbehörden, Orts- und Distrikts-, deren Bil-
dung zur Prüfung der selbstständigen Gewerbetreibenden
für die Aufnahme in Innungen und für die Befugniß
zur Annahme von Lehrlingen. (Gew.-Ord. v. 17. Janr.
45. §. 162.) 72. — bis zu deren Errichtung haben die
Regierungen zu bestimmen, in welcher Art und durch
welche Personen die Prüfungen zu bewirken sind. (ebend.
S. 17.) 73. — nähere Anweisungen für solche bleibt
den Ministerien vorbehalten. (ebend. §&. 164.) 72. —
Entrichtung einer bestimmten Prüfungsgebühr an deren
Kasse. (ebend. S. 165.) 72.
Q.
Guartier-Arrest, darf gegen Unteroffiziere und Ge-
meine nur wegen Disziplinarvergehen verhängt werden.
(Milit.-Straf.G. Thl. I. S. 30.) 301.
Quästuren, an den Universitäten, alleinige Besugniß
ders. zur Einziehung und Einklagung gestundeter Hono-
rare für akademische Lehrer. (A. K. O. v. 26. Septbr.
**
R.
Rademacher, Befugniß und Befähigung ders. zur Hal-
tung von Lehrlingen durch Beitritt zu einer Innung und
Sachregister. 1845.
Nademacher, (Foris.)
Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung. (Gew.-Ord. v.
17. Janr. 45. S. 131—133. 162—167.) 65. 66. 7.
73. — in wiefern von letzterer entbunden werden kann.
(ebend. S5. 108. 132.) 61. 66.
Nangverhältnisse, der zum Preußischen Heere gehö-
renden Militairpersonen, Klassisikation ders. (Milit.-Straf-
G. Thl. I. §. 4. mit Anl. A.) 290. 375—379.
Napporte, militairische, unrichtige, Strafbarkeit für
solche im Soldatenstande. (Milit.-Straf-G. Thl. I.
8. 156.) 322.
Räthe, geistliche, s. geistliche Räthe.
Naub, Personen, welche wegen eines solchen verurtheilt
worden, bedürfen zum Beginn eines selbstständigen Ge-
werbebetriebes der Erlaubniß der Polizeiobrigkeit des Orte.
(Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. §. 21.) 45. — in wie-
fern solche zu versagen ist. (ebend. §. 21.) 45. — schließt
von der Theilnahme an neu= und bereits gebildeten In-
nungen aus. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. 95. 103. 107.)
60. 61. — Ausscheiden und Ausstoßung aus letz. in glei-
cher Beziehung. (ebend. §. 117.) 63. — desgl. aus den
ohne Nachweis der Befähigung der Theilnehmer beste-
henden Innungen. (ebend. 88. 118. 119.) 63. 64. —
wegen eines solchen ist gegen Gewerbetreibende, deren
Gewerbebetrieb durch Zuverlässigkeit und Unbescholtenheit
bedingt und polizeilich gestattet worden, zugleich auch auf
Verlust der Befugniß zum selbstständigen Gewerbebetriebe
für immer zu erkennen (ebend. §. 174.) 75. — dessen
Ermittelung bei Feststellung des Thatbestandes verübter
Verbrechen durch Militairpersonen. (Milit. = Straf-G.
Thl. II. §. 92. mit Anl. B. s§. 31— -33. ders.) 347.
385.
Realberechtigte, hypothekarische, deren Zuziehung bei
Parzellirungen von Grundstücken. (G. v. 3. Jamr. 4).
§. 7. Nr. 2. u. §. 8.) 27. — degl. bei neuen Ansie-
delungen auf unbewohnten oder abgetrennten Grundstücken.
(ebend. §. 26.) 30. — deuselben steht frei, sich bei dem
Entschädigungsverfahren wegen aufgehobener oder für
ablösbar erklärter Berechtigungen zu melden und ihre
Rechte wahrzunehmen. (G. v. 17. Janr. 4.;. I5. H. u.
39.) 80. 87. — s. auch Berg-Hopothekenwesen.
Nealberechtigungen, deren Berücksichtigung bei Er-
mittelung und Leistung von Entschädigungen für aufge-
hobene Gewerbeberechtigungen. (G. v. 17. Jaur. 45.
§. 8.) 80. — Gemeinden in der Rheinprovinz zuständig,
Verfahren bei deren Veräußerung. (Gemcinde-Ord. v.
W. Juli 45. §S. 95.) 547. — (. auch Gewerbeberech--
tigungen, Real-
Reallasten, auf Grundstücken ruhend, von welchen bei
Besitzveränderungen ein gewisses Laudemium entrichtet
werden