Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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sei. Die weitere Auszahlung der solchergestalt der Kämmereikasse überwiesenen 
Brandvergüctungsgelder an den Beschädigten bleibt demnächsi der Vorsorge des 
Magistrats überlassen, welcher dieselbe jedoch nur dann im ganzen Betrage 
auf einmal oder in kleinen Raten selbstständig bewirken lassen darf, wenn vor- 
her die Verwendung der zu zahlenden Beträge in den Retablissementsbau auf 
dem die Brandstelle umfassenden Hypotheken-Areale erfolgt ist. Sollen dage- 
en im Vertrauen auf künftige Verwendung vorschußweise Zahlungen an den 
Beschödiguen erfolgen, so hat der Magistrat zu denselben jedesmal vorher die 
Genehmigung des betreffenden Kreislandraths einzuholen, welcher nach sorg- 
fältiger Prüfung diese Genehmigung nur dann ertheilen darf, wenn Vorschuß- 
zahlungen durchaus erforderlich sind, um die Einleitung oder die Fortsetzung 
des Baues möglich zu machen, und dabei das Interesse der etwanigen Hypo- 
thekenglaäubiger in keiner Weise gefährdet erscheint. 
Das letzte Driktheil der Brandschadenvergütung bei Totalschäden wird 
auch ferner, wie bisher, von der Direktion erst dann angewiesen, wenn vorher 
über die Vollendung des Retablissementsbaues auf demselben Hypothekenareale, 
worauf das abgebrannte Gebäude gestanden, und die Verwendung des ganzen 
ewoges ber randschaden-Vergülung in deu Bau der Nachweis geführt 
worden ist. 
Zum Gg. 72. 
Abgebrannte Privat-Gebaͤude muͤssen in der Regel binnen fuͤnf Jah- 
ren, abgebrannte oͤffentliche Gebaͤude aber binnen zehn Jahren vom Tage 
des Brandes ab auf dem Hypotheken-Areale, wozu die Brandstelle gehoͤrt, 
wieder aufgebaut werden. Wird der Wiederaufbau in diesen Fristen nicht 
ausgeführt, so soll die Direktion der Feuersozietät berechtigt sein, die Brand- 
schadenvergütung unter definitiver Berausgabung bei ihrer Kasse den betref- 
fenden Städten zur weiteren Asservirung und Nutzung mit der Wirkung in 
Beziehung auf den Empfangsberechtigten zu überweisen, daß letzterer sich fer- 
ner nicht mehr an die Sozietät, sondern nur an die Kämmerei wegen seiner 
Befriedigung halten, auch von der Kämmerei bis dahin, daß seine Forderung 
reglementsmäßig zahlbar wird, keine Zinsenzahlung fordern kann. In sofern 
ein abgebranntes Grundstück noch vor dem Ablaufe der obigen Frisien auf 
Grund des F. 48. Tit. 8. Thl. I. des Allgemeinen Landrechts der Kämmerei 
zugeschlagen wird, ist die zu demselben gehörige Brandschadenvergütung sofort 
der Kämmerei zur beliebigen Benutzung zu zahlen und bei der Sozielätskasse 
desinitiv zu verausgaben. 
Zum F. 74. 
Die obere Leitung der Feuersozietäts-Verwaltung verbleibt einstweilen 
auch ferner in der bisherigen Art der Regierung zu Königsberg. 
Zum g. 104. 
Den einzelnen assoziirten Staͤdten steht es frei, durch einen auf ihre 
Kosten abgesendeten Deputirten die Sozietätskassen-Rechnungen bei der Di- 
rektion jederzeit einsehen zu lassen. 3 
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