lirter Lage befinden. Eine Entfernung von 10 Ruthen und daruͤber, von den
als zu feuergefährlich bezeichneten Gebäuden wird als isolirte Lage angesehen.
G. 7.
Jedes Gebäude muß einzeln, und also jedes abgesonderte Neben= und
Hintergebaude, besonders versichert werden.
. 8.
Es sleht zwar jedem Rittergutsbesitzer, Schrift= und Freisassen des Für-
stenthums Halberstadt, frei, seine Gebäude nach Gutbefinden auch bei der Mag-
deburger Land-Feuersozietät oder bei einer beliebigen Privatanstalt gegen Feuers-
gefahr zu versichern; zemn Gebäude aber, welches anderswo schon versichert ist,
kann bei der ritterschaftlichen Feuersozietät des Fürstenthums Halberstadt, weder
ganz, noch zum Theil aufgenommen, und kein Gebäude, welches bei dieser
Sozietät bereits versichert worden, darf auf irgend eine andere Weise noch-
mals, es sei ganz oder zum Theil, anderswo versichert werden.
Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebäude, dieser Bestimmung
entgegen, noch anderswo versichert uist, so wird dasselbe nicht allein in den
Kakastern der ritterschaftlichen Feuersozietät des Fürstenthums Halberstadt so-
fort gelöscht, sondern es ist auch der Eigenthümer un Fall eines Brandun-
glücks der ihm sonsi aus derselben zukommenden Brandentschädigung verluslig,
ohne daß gleichwohl seine Verbindlichkeit zu allen Feuerkassenbeiträgen bis zum
Ablauf des Jahres, in welchem die Ausschließung erfolgt, eine Abänderung
erleidet. Die Direktion ist überdem verpflichret, den Fall zur naähern Bestim-
mung darüber, ob Grund zur Kriminaluntersuchung wegen intendirten Betru-
ges vorhanden sei, dem kompetenten Gerichte von Amts wegen anzuzeigen.
. .
Im Allgemeinen besieht für die Besitzer von Gebäuden keine Zwangs= Beitritts-
pflicht, ihre Gebaäude gegen Feuersgefahr zu versichern, sondern es hängt sol- Wichtegelt.
ches von ihrem freien Entschlusse ab. Jedoch können Patrone von Kirchen ·
die Versicherung der zu ihrem Patronate gehörigen Kirchen-, Pfarr-, Prediger-
witthums= und Schulgebäude bei der rikkerschaftlichen Feuersozietät des Für-
sienthums Halberstadt nur in dem Falle erlangen, wenn auch die Gebaude
ihrer Güter bei dieser Sozietät versichert sind. Bei dem Ausscheiden der Rit-
tergüter aus der Sozielat scheiden diese Kirchen-, Pfarr= und Schulgebaude
gleichfalls aus. «
Wo die Gesetze in gewissen Faͤllen (z. B. bei Fideikommissen) oder wo
schon bestehende oder kuͤnftige Vertraͤge die Verpflichtung zur Versicherung
gegen Feuersgefahr begruͤnden, behaͤlt es uͤberall dabei sein Bewenden.
K. 10.
Das Eintreten in die Sozietät mit den davon abhängenden rechtlichen Zeit des Ein-
Wirkungen, sowie eine Erhöhung der Versicherungssumme, so weit solche sonst“. Austritts.
zulässig isi, (G. 17.) sindert regelmäßig, und wenn nicht ein Anderes ausdrück-
ich in Antrag gebracht wird, nur am 1. Jannar mit dem Tagesbeginn Statt.
(Nr. 2053.) 100 Jedoch